Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. August 2006, Zl. Senat-FR-06-0075, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Tschad, eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab und stellte unter einem gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2006 bei der Grenzkontrollstelle der Bundespolizeidirektion Schwechat einen Asylantrag gestellt. Daraufhin sei ihm von der Asylbehörde eine Verfahrenskarte mit Gültigkeit bis 23. Juli 2006 ausgestellt worden. Am 6. Juli 2006 habe ihn das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) davon verständigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß "§§ 4 bzw. 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 29 AsylG" zurückzuweisen und sohin gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dem sei zu Grunde gelegen, dass die Asylbehörde am 30. Juni 2006 Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien erlangt habe. Daher seien "sofort Konsultationen bezüglich des Bezuges des Beschwerdeführers zu Italien mit dem Dublinbüro eingeleitet" worden.
Am 6. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer festgenommen und nach seiner Vernehmung noch am selben Tag in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und verfüge weder über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel noch über ein gültiges Reisedokument. Er sei mittellos und nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Seine nächsten Angehörigen seien nicht in Österreich wohnhaft. Seine Ehefrau halte sich im Tschad, seine Mutter im Sudan auf. Von seinen drei Brüdern würde sich einer in Algerien und einer in England befinden.
Dem in der Schubhaftbeschwerde erstatteten Vorbringen, er sei bislang nicht untergetaucht und habe Ladungen befolgt, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem 6. Juli 2006 "offensichtlich mit Hoffnung auf eine positive Erledigung des Asylantrages ein angepasstes Verhalten" gezeigt habe. Nach Verständigung vom eingeleiteten Ausweisungsverfahren stelle sich aber die Besorgnis der belangten Behörde, er werde künftig nicht mehr kooperativ sein und sich dem weiteren Verfahren entziehen, im Hinblick auf sein Fehlverhalten, nämlich illegale Einreise ohne Reisepass, Mittellosigkeit, fehlende Bezugspersonen und fehlende Unterkunftsmöglichkeit, als berechtigt dar. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bloß allgemeine Erfahrungswerte nicht genügen, um die Schubhaft im Einzelfall zu begründen, jedoch sei das angeführte Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch eine besonders ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den für die Einreise von Fremden geschaffenen Regelungen gekennzeichnet. Das Sicherungsbedürfnis sei infolge mangelnder beruflicher und mangelnder sozialer Verankerung im Inland gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat bei Prüfung des Schubhaftgrundes nicht ausreichend berücksichtigt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG-hier nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens jener nach der Z 2-die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier wegen der behaupteten Verfolgung in seinem Heimatland einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, stellt keinen besonderen Umstand dar, der in nachvollziehbarer Weise den Schluss zuließe, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren durch "Untertauchen" entziehen. In der vorliegenden Konstellation wäre vielmehr maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und darüber hinaus die belangte Behörde nicht davon ausging, der von ihm geschilderte Reiseweg oder die von ihm angegebenen Personaldaten seien ungeachtet dessen, dass er über kein Identitätsdokument verfügt, unrichtig.
Vor diesem Hintergrund fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich dem weiteren Verfahren entziehen und für die Behörden nicht erreichbar sein. Für eine solche Befürchtung müssten vielmehr, vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden darf. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Beschwerdeführer geschlossen hätte werden können, sind fallbezogen, und zwar ungeachtet dessen, dass im Asylverfahren das Ausweisungsverfahren formell eingeleitet worden war, nicht erkennbar. Dementsprechend konnte-entgegen der Ansicht der belangten Behörde-auch nicht davon gesprochen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers sei durch eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den für die Einreise von Fremden geschaffenen Regelungen gekennzeichnet.
Soweit die belangte Behörde auch auf die Mittellosigkeit sowie die fehlende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers abstellt, handelt es sich dabei in Bezug auf (wie der Beschwerdeführer noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers verfehlt. Der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu (vgl. zum Gesamten etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, mwH).
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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