Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des W St in W, vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien IX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. November 1988, Zl. MA 63-St 22/88/Str, betreffend Strafberufung (Übertretung der Gewerbeordnung 1973), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 schuldig erkannt. Gemäß der angeführten Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Wochen) verhängt. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, zwei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen seien erschwerend, mildernd hingegen sei kein Umstand gewesen. Auch bei Berücksichtigung der Sorgepflichten für die Ehegattin und zwei Kinder habe bei einem monatlichen Einkommen von S 10.000,-- die im Spruch angeführte Strafe verhängt werden müssen, um den Beschwerdeführer von der weiteren Begehung gleicher Übertretungen abzuhalten. (Es folgte die Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG 1950.)
Nach Erlassung dieses Straferkenntnisses richtete der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien folgendes Schreiben vom 5. August 1988:
„Ich erhebe gegen den Bescheid vom 30. Juni 1988, eingegangen am 2. August 1988, … innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen das Strafausmaß. Ich ersuche, meinem Berufungsantrag stattzugeben.“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. November 1988 wurde ausgesprochen, daß die gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 5. August 1988 zwar erkennen lassen, daß er mit der von der Behörde erster Instanz getroffenen Entscheidung hinsichtlich des Strafausmaßes nicht einverstanden sei, habe aber nicht aufgezeigt, weshalb er die verhängte Strafe für unangemessen halte. Da die Rechtsmittelbelehrung des erstbehördlichen Straferkenntnisses auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinweise, stelle das Fehlen desselben in der Berufung gemäß § 61 Abs. 5 AVG 1950 kein Formgebrechen dar, dessen Behebung von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu veranlassen wäre, sondern es liege hier ein inhaltlicher Mangel vor, der zur Folge habe, daß der Eingabe der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung nicht zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf eine in der Frage der Strafbemessung ergehende Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter Hinweis auf den in Slg. N. F. Nr. 11.832/A veröffentlichten Rechtssatz aus dem hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0080, vor, er habe festgehalten, daß sich seine Berufung gegen das Strafausmaß richte, sodaß der Behörde klar habe sein müssen, was er wolle, nämlich eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unrichtig, es liege kein begründeter Berufungsantrag vor.
Mit Verfügung vom 31. Jänner 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit gegeben, zu der in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1989 brachte die belangte Behörde vor, die Berufung gegen das Strafausmaß stelle lediglich die Einschränkung dar, daß nur das Strafausmaß als unrichtig angesehen werde und der Schuldspruch unbekämpft bleibe. Gründe für eine unrechtmäßige Ermessensentscheidung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich des Strafausmaßes seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, das Vorliegen von Milderungsgründen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht aufgezeigt, womit er seinen Standpunkt, daß das Strafausmaß unangemessen sei, vertreten zu können glaube. Auf Grund dieser Überlegungen sei die belangte Behörde der Auffassung, daß der in Rede stehende Berufungsantrag nicht als begründet anzusehen sei.
Mit Verfügung vom 21. April 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 Abs. 3 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur Frage des Erfordernisses eines „begründeten Berufungsantrages“ ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Beründung nicht als stichhältig anzusehen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Zlen. 88/18/0016, 0017). Die Frage, ob eine als Berufung eingebrachte Eingabe die nach § 63 Abs. 3 AVG 1950 erforderliche Begründung aufweist, läßt sich somit nicht etwa losgelöst von dem im Verwaltungsrechtszug bekämpften Bescheid durch einen bloßen Vergleich mit Worten beantworten, die in einem anderen Fall - etwa jenem vom Beschwerdeführer zitierten Fall des hg. Erkenntnisses vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0080 - „gerade noch“ für die Annahme des Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages als ausreichend angesehen worden waren. Aus den im Einzelfall anzustellenden Erwägungen zur Frage nach dem Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG 1950 darf vielmehr der durch den bekämpften Bescheid gegebene Zusammenhang nicht schlechterdings außer Betracht gelassen werden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht nur aus dem Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses die für das Ausmaß des Verschuldens bedeutsame Ausdehnung der Tatzeit vom 5. Oktober 1987 bis 16. Mai 1988, sondern es ergeben sich aus der Begründung dieses Straferkenntnisses weitere Sachverhaltsfeststellungen zu den nach § 19 VStG 1950 maßgebenden Kriterien für die Strafbemessung (zwei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgründe, Darlegung der Einkommens- und Familienverhältnisse). Auf dem Hintergrund dieser Feststellungen des erstbehördlichen Straferkenntnisses ist die Auffassung der belangten Behörde, in der bloßen Erklärung, „das Rechtsmittel der Berufung gegen das Strafausmaß“ zu erheben, verbunden lediglich mit dem Ansuchen, dem Berufungantrag stattzugeben, sei keine Aussage zu erblicken, die sich als Begründung darstellen würde, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 19. September 1989
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