Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1984, Zl. MA 14G 82/81, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: O G in L, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 1), zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. bis 15. September 1938 ausgesprochenen Begünstigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Mit Bescheid vom 5. Mai 1981 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die von der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 500 ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit von September 1938 bis 31. März 1959 ab.
In der Begründung wurde nach Anführung der angewendeten Gesetzesstellen lediglich darauf hingewiesen, daß die Mitbeteiligte seit dem 1. Juli 1927 bis zur Emigration weder Beitragszeiten noch Ersatzzeiten aufzuweisen habe.
Dagegen hat die Mitbeteiligte Einspruch erhoben.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend abgeändert, daß für die Mitbeteiligte die Zeit vom 1. September 1938 bis 31. März 1959 in der Pensionsversicherung der Angestellten gemäß § 502 Abs. 4 ASVG beitragspflichtig zu begünstigen sei.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß sie die Einvernahme der mitbeteiligten Partei vor der österreichischen Botschaft in L veranlaßt habe. Dabei habe die Mitbeteiligte angegeben, daß sie um den 13. März 1938 in die Fa. P eingetreten und ab diesem Zeitpunkt eigentlich immer nachmittags, manchmal sogar ganztägig dort tätig gewesen sei. In ihrer Arbeitserbringung habe für sie eine strikte Anwesenheits und Arbeitspflicht bestanden. Bis Ende des Schuljahres 1938 sei sie noch zur Schule gegangen und daher in dieser Zeit oft nur nachmittags zwischen 2 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen aber immer halbtags bis 13 Uhr, im Büro gewesen. Ab Anfang Juni 1938 habe sie dann ganztags und zwar von 8 Uhr bis 18 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause, an Samstagen bis 13 Uhr, im Büro gearbeitet. Sie sei ihrem Vater gegenüber weisungsgebunden gewesen. Ihre Arbeit habe darin bestanden, Korrespondenz abzulegen und bestimmte Briefe zu schreiben, die ihr von ihrem Vater diktiert worden seien. Daneben habe sie aber auch Rechnungen schreiben, Telefonanrufe beantworten, Waren auszählen, Artikelnummern beschreiben und Gürtelschnallen aussortieren müssen. Dabei habe sie ihr Vater ständig kontrolliert. Schlecht geschriebene Briefe hätten z.B. neu geschrieben werden müssen. Geldleistungen für ihre Tätigkeit habe sie in regelmäßigen Abständen erhalten, soweit erinnerlich monatlich S 70, . Ihre Tätigkeit in Wien habe durch ihre Abreise nach England im September 1938 geendet. Sie habe aber ihre in Wien gewonnenen Erfahrungen in Großbritannien verwerten können. Nach ihrer dortigen Ankunft habe sie bis August 1939, als auch ihr Vater nach Großbritannien gekommen sei, ihrer Schwester G K geholfen, Exportaufträge für die Fa. P zu erhalten bzw. nach Wien zu senden.
Die Zeugin G K, eine Schwester der Mitbeteiligten, habe vor der österreichischen Botschaft in L ausgesagt, daß sie im Jahre 1938 zwar nicht mehr im elterlichen Haushalt in Wien gelebt habe, jedoch noch engeren Kontakt zu ihren Eltern und ihrer Familie gehabt habe. Sie habe auch die Beschäftigung der Mitbeteiligten in der Fa. P bestätigt. Deren damalige Stellung sei nach heutigen Begriffen als Büro Lehrmädchen zu bezeichnen. Aus den Briefen ihres Vaters wisse sie, daß ihre Schwester einer Betriebsordnung unterstellt und den übrigen Mitarbeitern gleichgestellt gewesen sei. Sie wisse auch, daß ihre Schwester für ihre Arbeit rund S 20, pro Woche erhalten habe.
Die Zeugin M A, eine weitere Schwester der Mitbeteiligten, habe anläßlich ihrer Einvernahme vor der österreichischen Botschaft in L ausgesagt, daß sie über das Berufsleben der Mitbeteiligten zwischen März 1938 und September 1938 aus Briefen ihres Vaters R P informiert sei. Danach habe die Mitbeteiligte ab Juni 1938 ganztags im Büro der Firma gearbeitet. Vorher sei sie noch zur Schule gegangen und nur nebenbei in der Firma tätig gewesen. Im September 1938 sei die Mitbeteiligte nach L emigriert und habe dort mit ihrer Schwester G K gearbeitet. Durch die Information aus den genannten Briefen sei sie sicher, daß ihre Schwester einer Betriebsordnung unterstellt gewesen sei und eine fixe tägliche Arbeitszeit einzuhalten gehabt habe. Ihr Vater habe die Einhaltung der Arbeitszeit überwacht und sei diesbezüglich sehr streng gewesen. Soweit erinnerlich, habe die Mitbeteiligte einen wöchentlichen Lohn in der Höhe von S 15, bis S 20, erhalten.
Aus einem Schreiben der Wiener Handelskammer vom 29. März 1982 gehe hervor, daß die Fa. P vom 10. November 1925 bis 24. Jänner 1945, also in der fraglichen Zeit, als Offene Handelsgesellschaft im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen gewesen sei und folgende Berechtigungen besessen habe: Handel mit Ansichtskarten, Papier und Papierwaren sowie mit Reklameartikeln en gros. Die Brüder A, R und A P seien als Gesellschafter der OHG eingetragen gewesen.
Im Hinblick auf die Aussage der Mitbeteiligten selbst sowie die Aussagen der beiden geltend gemachten Zeuginnen könne als erwiesen angenommen werden, daß die Mitbeteiligte in der Zeit zwischen März 1938 und September 1938 in der P OHG beschäftigt gewesen sei. Aus dem Beschäftigungsbild (Rechnungen schreiben, Telefon beantworten, Korrespondenz ablegen, Briefe schreiben und ähnliche Tätigkeiten) ergebe sich die Tätigkeit als angestellte Bürokraft mit einer fixen, regelmäßigen Entlohnung. Die Mitbeteiligte habe auch gemäß § 506 Abs. 3 ASVG glaubhaft dargetan, daß sie aus Gründen der Abstammung in der Zeit von September 1938 bis heute in Großbritannien emigriert gewesen sei. Aus dem Schreiben der Wiener Handelskammer vom 29. März 1982 gehe hervor, daß die Fa. P nicht im Alleineigentum des Vaters der Mitbeteiligten gestanden sei. Es sei daher das Vorliegen von Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu prüfen gewesen. Bei der diesbezüglichen Beurteilung sei von den Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938 (GSVG 1938) auszugehen. Für das Vorhandensein eines Angestelltenverhältnisses bezüglich der im § 223 Abs. 1 lit. a bis i GSVG 1938 angeführten Dienste worunter auch die Tätigkeit der Mitbeteiligten falle sei vor allem das Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet werde, und eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit entscheidend.
Diese Beschäftigungsmerkmale seien aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eindeutig zum Vorschein gekommen. Die Mitbeteiligte habe eine strikte Anwesenheits und Arbeitspflicht und eine fixe Dienstzeit (bis Juni 1938 von 14 Uhr bis 18 Uhr und Samstag bis 13 Uhr, danach von 8 Uhr bis 18 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause und an Samstagen bis 13 Uhr) einzuhalten gehabt. Sie sei dem Dienstgeber gegenüber disziplinär verantwortlich und weisungsgebunden gewesen. Dies zeige sich am besten in der Aussage der Mitbeteiligten, wonach sie z.B. schlecht geschriebene Briefe habe neu schreiben müssen. Außerdem habe die Mitbeteiligte ein regelmäßiges Entgelt erhalten, welches sich nach übereinstimmender Angaben aller Zeugen in der Höhe zwischen S 60, und S 80, monatlich bewegt habe. Auch die anderen Beschäftigungskriterien seien von den beiden Zeuginnen zweifelsfrei bestätigt worden, wozu auch die Unterstellung der Einspruchswerberin unter eine Betriebsordnung gehöre. Die Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ergebe sich aus dem gesamten Beschäftigungsbild, wobei Büroarbeiten des kaufmännischen Bereiches überwögen; manuelle Tätigkeit, wie z.B. Waren auszählen und Gürtelschnallen aussortieren, spielten nur eine untergeordnete Rolle. Wenn die mitbeteiligte Partei in ihrem ursprünglichen Antrag vor der Pensionsversicherungsanstalt eine wöchentliche Entlohnung von S 70, angegeben habe, vor der österreichischen Botschaft in London jedoch eine monatliche Geldleistung von S 70, geltend gemacht habe, so sei dazu zu bemerken, daß es sich bei der ursprünglichen Angabe auch aufgrund der dazu im Gegensatz stehenden Zeugenaussagen offensichtlich um einen Schreibfehler handle. Der Widerspruch zwischen der im ursprünglichen Antrag geltend gemachten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden und ihrer Angabe im Schreiben vom 5. März 1980, wonach sie von März 1938 bis September 1938 nur nachmittags im Büro gewesen sei, lasse sich damit erklären, daß sie während der Zeit ihres Schulbesuches bis Juni 1938 eben nur nachmittags, dann aber ganztags im Büro der Firma gearbeitet habe. Unbedeutend sei der Einwand der Anstalt, das Wissen der Zeuginnen über die Tätigkeit der Mitbeteiligten beruhe lediglich auf Briefen des Vaters, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zeugenaussage „vom Hören Sagen“ ebenfalls einen Beweis darstelle. Schließlich müsse auch noch auf den Umstand verwiesen werden, daß die Mitbeteiligte ihre aus ihrer Arbeitserbringung in Wien gewonnenen Erfahrungen in Großbritannien habe beruflich verwerten könne, was ebenfalls für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der Beschäftigung bei der Fa. P spreche.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm, hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die Gewährung einer Begünstigung nach § 502 Abs. 4 ASVG setzt unter anderem voraus, daß der Begünstigungswerber vor der Auswanderung in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 ASVG zurückgelegt hat.
Nach § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter, während derer nach dem Stand der Vorschriften am 31. Dezember 1938 ... die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen.
Als solche Vorschrift ist unter anderem der § 223 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1 (GSVG 1938), heranzuziehen. Danach war nach den für die Angestelltenversicherung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes versicherungspflichtig (angestelltenversicherungspflichtig) und für die Fälle der Krankheit, der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes sowie für die Folgen eines Dienstunfalles versichert (angestelltenversichert), wer im Inland bei einem oder mehreren Dienstgebern vorwiegend zu Diensten der in dieser Bestimmung näher angeführten Art angestellt war. Angestelltenversicherungspflichtig und für die angeführten Fälle angestellten versichert waren jedenfalls Personen, deren Dienstverhältnis durch das Angestelltengesetz geregelt war.
Die Angestelltenversicherungspflicht setzte somit vor allem den Bestand eines Angestelltenverhältnisses voraus. Es war nur derjenige versicherungspflichtig, der vorwiegend zu den im § 223 Abs. 1 lit. a bis j GSVG 1938 bestimmt genannten Diensten „angestellt“ war. Nach der damaligen Rechtslage waren Merkmale, aus deren Vorhandensein auf das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen wurde, unter anderem ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wurde, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit und eine engere Eingliederung in den Betriebsorganismus; Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers wirkten sich in erster Linie auf seiten des Dienstgebers aus und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer (vgl. Kerber, Die gewerbliche Sozialversicherung, 338).
2.1.2. Um die Richtigkeit der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden rechtlichen Bewertung beurteilen zu können, ist es erforderlich, daß die Behörde in der Begründung des Bescheides in einer den §§ 60 und 67 AVG 1950 entsprechenden Weise einerseits den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt feststellt und andererseits die Erwägungen, die sie bei der zu diesen Feststellungen führenden Beweiswürdigung als maßgebend erachtet hat, klar und übersichtlich anführt.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat nur zur Folge, daß sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73, Slg. N. F. Nr. 8619/A).
2.2.1. Auf dem Boden der unter Punkt 2.1.2. zitierten Judikatur kann der belangten Behörde keine Unschlüssigkeit der angestellten Erwägungen sowie auch sonst keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Das Vorliegen einer Beschäftigung, die rechtlich als Angestelltentätigkeit gemäß § 223 Abs. 1 GSVG 1938 zu werten ist, konnte im Hinblick auf die in den wesentlichen Punkten überstimmenden Zeugenaussagen der Schwestern der Mitbeteiligten G K und M A mit dem Inhalt der Depositionen der als Partei vernommenen Mitbeteiligten als gegeben erachtet werden.
Wenn die beschwerdeführende Anstalt in der Beschwerde rügt, daß das Wissen der beiden Zeuginnen über die Tätigkeit der Mitbeteiligten lediglich aus Briefen des Vaters herrühre, so ist sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/10/0238 = ZfVB 1984/5/3124, zu verweisen. Darin hat der Gerichtshof unter Hinweis auf das auch von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis vom 20. April 1979, Zl. 1222/78 = ZfVB 1980/2/666, ausgesprochen, daß das Gesetz den Beweis „vom HörenSagen“ nicht ausschließe (§§ 45 Abs. 2, 46 AVG). Die Behörde dürfe sich jedoch dort, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen, mit dem Beweis „vom HörenSagen“ nicht begnügen, sondern müsse den Zeugen, der die Beobachtung gemacht habe, selbst vernehmen und im Rahmen dieser Vernehmung auch seine Identität feststellen (vgl. § 50 AVG 1950). Daß die belangte Behörde gegen dieses verfahrensrechtliche Gebot verstoßen hätte, kann ihr bei der im Beschwerdefall vorliegenden Beweislage nicht vorgeworfen werden.
2.2.2. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der ganztägigen Beschäftigung der Mitbeteiligten geht ins Leere, zumal es durchaus nicht dem „allgemeinen Erfahrungsgut“ widerspricht, daß ein Jugendlicher nach Austritt aus der Schule (im Beschwerdefall mit 2. Juli 1938) eine ganztägige Beschäftigung aufnimmt. Zum Erwerb einer eine Begünstigung nach § 502 Abs. 4 ASVG bedingenden Vorversicheremszeit genügt im übrigen jeder Versicherungszeitraum, also auch ein so kurzer Zeitraum wie der im Beschwerdefall vorliegende, von Anfang Juli bis Mitte September 1938.
2.2.3. Aus dieser Sicht war die belangte Behörde auch nicht zur amtswegigen Beischaffung weiterer Zeugenbeweise wie die Beschwerdeführerin meint verpflichtet, zumal die Beschwerdeführerin weder im Verfahren erster Instanz selbst irgendwelche Zeugen vernommen noch im Einspruchsverfahren weitere Zeugen beantragt bzw. namhaft gemacht hat.
2.2.4. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß im vorliegenden Fall allenfalls eine „familienhafte Mithilfe“ vorgelegen sei, ist entgegenzuhalten, daß zu einer OHG keine familienrechtlichen Beziehungen bestehen und daher eine Beschäftigung bei einer solchen Personengesellschaft nicht als eine solche „im Rahmen des Familienverbandes“ angesehen werden kann, selbst wenn einer der Gesellschafter in einem familienrechtlichen Verhältnis zur Beschäftigten steht (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1980, Zl. 1280/78 = ZfVB 1981/5/1361).
2.3. Dem Einwand der beschwerdeführenden Anstalt, daß die belangte Behörde trotz der von der Mitbeteiligten behaupteten Beschäftigung bis 15. September 1938entgegen § 502 Abs. 4 ASVG eine Begünstigung bereits mit 1. September 1938 ausgesprochen hat, kommt allerdings Berechtigung zu.
Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides war insofern wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß im übrigen die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, 16. Oktober 1986
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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