Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Ehrhart als Vorsitzenden und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Vejborny und Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde der Firma A B in G, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24. November 1949, Zl. 42.321 II/48, betreffend Preisregelung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei findet nicht statt.
Die Kongregation der B in G, die heute mitbeteiligte Partei, hat am 28. Mai 1948 durch ihren Rechtsfreund eine Anzahl Rechnungen der beschwerdeführenden Firma über verrichtete Bauarbeiten an im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Objekten dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Preisbehörde mit der Bitte zur Überprüfung vorgelegt. In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 1. Juni 1948 stellte das Amt der Landesregierung fest, dass der Beschwerdeführerin in den Abrechnungen eine Reihe von Preisüberschreibungen hinsichtlich der verrechneten Arbeitslöhne und Regiezuschlage unterlaufen sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Rechnungen entsprechend den Beanstandungen sogleich richtig zu stellen und dem Auftraggeber eine neue Abrechnung zuzustellen. Zugleich wurde eine Abschrift dieses Schreibens der mitbeteiligten Partei zur Kenntnisnahme mit dem Bemerken übermittelt, dass eine genaue Durchrechnung des geforderten Mehrpreises der Preisbehörde infolge Personal und Zeitmangels nicht möglich sei. Eine weitere Abschrift wurde der Bundespolizeidirektion Graz zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt. Am 2. Juli 1948 gab die Behörde der Bundespolizeidirektion gegenüber ergänzend ihrer Meinung Ausdruck, dass ein subjektiver Straftatbestand nicht gegeben sei und von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden könne, weil die Beschwerdeführerin ihre Abrechnung auf Grund von Richtlinien erstellt habe, die allerdings für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, von der Beschwerdeführerin aber im guten Glauben herangezogen worden seien.
In einer Eingabe vom 18. Oktober 1948, bezog sich die Beschwerdeführerin auf den vorgenannten Bescheid der Preisbehörde vom 1. Juni 1948 und gab hiezu ihre Stellungnahme bekannt mit der Bitte, auf Grund ihrer Darlegungen den Bescheid vom 1. Juni 1948 insoferne abzuändern, dass nunmehr ein Gesamtzuschlag von 85 % als preisrechtlich vertretbar bezeichnet werden möge. Diese Eingabe erledigte die Preisbehörde mit Bescheid vom 29. Oktober 1948 dahin, dass sie der beschwerdeführenden Firma auf Grund des § 1 Abs. 2 P. a, b, c und des § 5 Abs. 2 des Preisregelungsgesetzes vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 87, sowie der Anordnung des Bundesministeriums für Inneres, betreffend Kompetenzregelung nach dem Preisregelungsgesetz vom 29. August 1948 die preisrechtliche Genehmigung erteilte, die für Rechnung der Kongregation der B zur Behebung von Bombenschäden auf dem Gelände des Marienklosters in G vereinbarungsgemäss in Regie bezw. zu Selbstkosten durchgeführten Bauarbeiten an Stelle des im RE Nr. 43/44 des vormaligen Reichskommissärs für die Preisbildung zugelassenen Höchstregiesatzes von 52 % für die Zeit bis 31. Dezember 1946, von 58 % für die Zeit bis 30. November 1947 bezw. von 67 % für die Zeit ab 1. Dezember 1947 mit einem einheitlichen Unkostensatz einschliesslich Gewinn und Wagnis in der Höhe von 85 % abzurechnen. Die Ausnahmegenehmigung wurde (rückwirkend) mit dem Tage des Abschlusses des Bauvertrages (13. August 1947) in Kraft gesetzt. Zugestellt wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin und der Baupolizeidirektion Graz.
Am 28. November 1948 teilte die mitbeteiligte Partei der Preisbehörde mit, dass sie aus einer ihr von der Beschwerdeführerin übermittelten Abschrift des Bescheides vom 22. November1948 (richtig 29. Oktober 1948; der 22. November 1948 soll wohl das Datum der Kenntnisnahme sein) von der der Beschwerdeführerin erteilten Ausnahmegenehmigung erfahren habe, deren Aufhebung sie unter Darlegung der Gründe beantragte, deretwegen sie die Erteilung der Genehmigung als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend erachtete. Das Amt der Landesregierung hat der mitbeteiligten Partei hiezu am 6. Jänner 1949 eröffnet, dass es nicht in der Lage sei, eine dem gestellten Begehren entsprechende Verfügung zu treffen. Es legte des weiteren die Gründe hiefür dar und verwies insbesondere darauf, dass nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Bescheid, aus dem jemandem ein Recht erwachsen sei, von Amts wegen nur aus den Nichtigkeitsgründen des § 68 Abs. 4 AVG. oder bei Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen nach § 69 Abs. 1 AVG. aufgehoben oder abgeändert werden könne. Für beides seien aber die Voraussetzungen nicht gegeben.
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung mit dem Begehren, die Bescheide vom 6. Jänner 1949 und 29. Oktober 1948 aufzuheben und den Bescheid vom 1. Juni 1948 wieder herzustellen. Über diese Berufung traf die belangte Behörde die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Entscheidung, deren Spruch folgendermassen lautet:
„Der Berufung wird gemäss § 66 Abs. 4 AVG. stattgegeben. Es wird festgestellt, dass dem Schreiben des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1948, Zl. 534/II B 47/11948, der rechtliche Charakter eines Bescheides im Sinne des § 58 AVG. zukommt.
Die Bescheide des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 6. Jänner 1949, Zl. 534/VI B 3/3 1949 und vom 29. Oktober 1948, Zl. 534/V1 B 3/11948, werden gemäss § 66 Abs. 4 AVG. behoben.“
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Während der Landeshauptmann in der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 28. November 1948 eine Anregung zur Handhabung der der Behörde nach § 68 AVG. zustehenden Befugnisse, allenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG. erblickte, dem stattzugeben er seiner Auffassung nach nicht in der Lage war, hat die belangte Behörde die Eingabe als Berufung gegen den Bescheid vom 29. Oktober 1948 aufgefasst. Demgemäss musste sie allerdings den Landeshauptmann als unzuständig erkennen; über ein gegen seine eigene Entscheidung erhobenes ordentliches Recht mittel abzusprechen, und zu einer kassatorischen Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes kommen, wodurch sie den Weg für ihre eigene Entscheidung über die erste Berufung freimachte. Sie hat diese Entscheidung auch zugleich getroffen und den mit der nach ihrer Auffassung als Berufung zu wertenden Eingabe vom 28. November 1948 angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1948, in dem sie eine unzulässige Abänderung des von ihr als rechtskräftigen Bescheid gewerteten Schreibens vom 1. Juni 1948 erblickte, aufgehoben.
Die erste Frage, die zu erörtern ist, ist die, ob die belangte Behörde die Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 28. November 1948 mit Recht als Berufung gegen die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Oktober 1948 erteilte Ausnahmegenehmigung auffassen durfte. Der Gerichtshof teilt in diesem Punkt die Ansicht der belangten Behörde. Die Eingabe entspricht ihrem Inhalt nach der Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG. Sie begehrt die Aufhebung des genau bezeichneten, von ihr angefochtenen Bescheides und enthält auch eine Begründung ihres Berufungsantrages. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung gegen den „Bescheid“ des Landeshauptmannes vom 6. Jänner 1949 ihre Eingabe als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet, denn für die Beurteilung der Eingabe vom 28. November 1948 ist lediglich deren Inhalt, nicht eine spätere Interpretation der Partei massgebend.
Steht nun fest, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 1948 um eine Berufung handelt, über die die belangte Behörde zu entscheiden hatte, so hängt die Gesetzmässigkeit ihrer Entscheidung zunächst davon ab, ob die Berufung zulässig war. Dies hängt wieder davon ab, ob die mitbeteiligte Partei Parteistellung im Verfahren, welches zu dem Bescheid vom 29. Oktober 1948 führte, beanspruchen kann. Die Unterinstanz hat der mitbeteiligten Partei keine Parteistellung eingeräumt. Sie hat die mitbeteiligte Partei weder dem Verfahren beigezogen noch ihr den das Verfahren abschliessenden Bescheid zugestellt. Im allgemeinen mag die Ansicht, dass in einem Verfahren über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur derjenige Parteistellung hat, der sich um die Ausnahmegenehmigung bewirbt, allerdings zutreffen. Allein im vorstehenden Fall ist die Genehmigung mit Rückwirkung vom Tage des gegenständlichen Bauvertrages (13. August 1947) erteilt worden und bezieht sich nur auf bereits geleistete Arbeiten, die im Rahmen dieses Bauvertrages vorgenommen wurden. Damit wird aber in die Rechte der mitbeteiligten Partei unmittelbar eingegriffen. Es kann ihr daher die Parteistellung nicht abgesprochen werden. Sie wäre also berechtigt gewesen, die Zustellung des Bescheides zu begehren und gegen diesen Berufung zu ergreifen. Dass sie nach Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides, der ihr von der Beschwerdeführerin in Abschrift übermittelt worden war, die Berufung erhob, ohne zuvor die Zustellung des Bescheides zu verlangen, vermag die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Berufung nicht zu beeinträchtigen. Der Bescheid vom 29. Oktober 1948 ist durch Zustellung an die Beschwerdeführerin nach aussen hin bereits in Erscheinung getreten. Bei dieser Sachlage ist der Bescheid jedenfalls als „erlassen“ anzusehen. War die mitbeteiligte Partei aber Partei im Verwaltungsverfahren das zur Erlassung des Bescheides führte, so fliesst ihr Berufungsrecht unmittelbar aus dieser Stellung. Die Vorschrift des § 63 (5) AVG. steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie bedeutet nur, dass vor Zustellung des Bescheides an jede einzelne Partei, bezw. vor Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber der Bescheid formell nicht in Rechtskraft erwächst. Das hindert aber nicht, dass die Partei gegen einen Bescheid, der durch Zustellung an andere Parteien als „erlassen“ angesehen werden muss, Berufung erheben kann, bevor er ihr zugestellt worden ist, die in einem solchen Falle jedenfalls als rechtzeitig erhoben betrachtet werden muss. Die belangte Behörde ist nach diesen Erwägungen berechtigt gewesen, über die. Berufung der mitbeteiligten Partei meritorisch zu entscheiden.
Die Rechtmässigkeit dieser Sachentscheidung hängt aber zunächst von der Frage ab, ob die Erledigung des Landeshauptmannes vom 1. Juni 1948 als Bescheid gewertet werden kann. Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken:
Wenn der Landeshauptmann als Preisbehörde in seinem Erlass vom l. Juni 1948 es auch unterlassen hat, für die Leistungen, welche den Gegenstand der von der mitbeteiligten Partei zur Überprüfung vorgelegten Rechnungen bildeten, einen ziffernmässig bestimmten Preis festzusetzen, so hat er doch durch die Feststellung der zulässigen Höhe der einzelnen Positionen für Arbeitslöhne und Regiezuschläge mittelbar für die Leistung einen Preis bestimmt, der seiner Ansicht nach den gesetzlich zulässigen Preis darstellt und der jederzeit unter Zugrundelegung der Ansätze in dem genannten Erlass vom 1. Juni 1948 ziffernmässig bestimmbar ist. Dass es sich bei dem Inhalt dieses Erlasses nicht um eine formlose Mitteilung unverbindlichen Charakters gehandelt hat, zeigt die an die aufgezeigten Unrichtigkeiten oder Rechnungen geknüpfte Aufforderung, die Beschwerdeführerin habe ihre Rechnungen entsprechend den Beanständungen sogleich richtigzustellen und eine neue Abrechnung der mitbeteiligten Partei vorzulegen. Der Gerichtshof musste daraus auf die Absicht der Behörde schliessen, den strittigen Preis in einer rechtsverbindlichen Form festzusetzen. Hatte der Erlass aber rechtsgestaltenden Inhalt, so war es belanglos, dass er der Form nach nicht den Vorschriften des AVG. über Bescheide entsprach.
Dieser Bescheid ist beiden Parteien zugestellt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sein Inhalt ist somit jeder Erörterung darüber entrückt, ob eine derartige Preisfestsetzung überhaupt gesetzlich zulässig war.
Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie die Erledigung des Landeshauptmannes vom 1. Juni 1948 als Bescheid aufgefasst hat. War sie aber als Bescheid zu werten, so stand die rechtskräftige Festsetzung eines Preises für bestimmte bereits verrichtete Arbeiten jedenfalls der späteren Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Arbeiten entgegen, die im Wesen nichts anderes ist, als eine neue Festsetzung des zulässigen Preises zugunsten der Beschwerdeführerin. Da damit in erworbene Rechte der mitbeteiligten Partei eingegriffen wird, wäre eine solche Massnahme auch nicht im § 68 Abs. 2 AVG. begründet. Die belangte Behörde hat somit über die Berufung der mitbeteiligten Partei auch in der Sache zutreffend entschieden, wenn sie aus diesem Grunde die Ausnahmegenehmigung aufhob. Bei dieser Sachlage brauchte der Gerichtshof sich auf die Frage nicht mehr einzulassen, ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch aus anderen Gründen unzulässig gewesen wäre.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Bescheidcharakters des Erlasses vom 1. Juni 1948 und gegen die Aufhebung der mit Bescheid vom 29. Oktober 1948 erteilten Ausnahmegenehmigung wendet.
Da der Beschwerdeantrag ausdrücklich auf Aufhebung des Ministerialbescheides zur Gänze lautet, muss die Beschwerde auch als gegen die Aufhebung des Erlasses des Landeshauptmannes vom 6. Jänner 1949 gerichtet angesehen werden. Diesbezüglich mangelt der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weil sie nicht behaupten kann, durch die Aufhebung dieses Erlasses in einem Recht verletzt worden zu sein. Dem genannten Erlass, der nach seiner äusseren Form dem Charakter eines Bescheides nicht entspricht, kann auch seinem Inhalte nach ein Bescheidwille der Behörde nicht entnommen werden, er stellt vielmehr die formlose Mitteilung dar, dass der Landeshauptmann die Voraussetzungen zur Abänderung eines seiner Meinung nachrechtskräftigen Bescheides nicht für gegeben erachte. Daraus folgt allerdings im Zusammenhang die objektive Rechtswidrigkeit des heute angefochtenen Bescheides, da nur Bescheide, nicht aber blosse Mitteilungen einer Behörde der Aufhebung im Rechtszuge zugänglich sind. Da aber diese formlose Mitteilung eben mangels jeglichen rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Charakters die Rechtslage in keiner Weise zu beeinflussen vermocht hatte, konnte auch durch ihre Aufhebung ein Eingriff in Rechte der Parteien nicht bewirkt werden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich in diesem Belang der Mangel der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Zurückweisung der Beschwerde gemäss § 34 Abs. 1 VwGG.
Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei konnte nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwGG. 1952 nicht gegeben sind.
Wien, 19. November 1952
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