Im Zusammenhang mit der Frage, ob der in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 enthaltende Tatbestand erfüllt ist, darf sich das BVwG - im Sinn der Ausführungen des VfGH unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025 - nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob vom BFA gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 entgegensteht, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hat es auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944-1948/2025, unter Verweis auf VfGH 16.12.2025, E 1209-1211/2025 Pkt. III.8.2.).
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