Der Landesgesetzgeber hat mit der Novelle LGBl. Nr. 67/2019 in § 55a Abs. 4 NSchG das Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach dem NSchG ausdrücklich verankert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV BlgLT 16. GP 29, S. 25) soll diese Regelung der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass in Feststellungsverfahren, die sich auf von § 49 Abs. 1 Z 2 lit. b NSchG umfasste Vorhaben beziehen, ein Beschwerderecht von Umweltorganisationen in § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG - seit der Novelle LGBl. Nr. 121/2024 - nicht mehr eingeräumt wäre, wäre auch in diesen Verfahren, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind, in unionsrechtskonformer Interpretation von einem Beschwerderecht auszugehen (vgl. VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330; 3.9.2024, Ra 2023/03/0154).
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