Die Unzweckmäßigkeit der Verbindung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes mit einer Revision ergibt sich auch daraus, dass ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unmittelbar beim VwGH einzubringen ist (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. B.3.2.), sodass ein bei einem VwG eingebrachter Antrag erst nach § 17 VwGVG bzw. § 62 VwGG iVm § 6 AVG an den VwGH weiterzuleiten ist. Hingegen hat die Einbringung einer Revision nach § 24 Abs. 1 VwGG beim betreffenden VwG zu erfolgen, das nach § 30a Abs. 1 bis 6 bzw. Abs. 7 VwGG bestimmte Verfahrensschritte noch vor bzw. mit der Vorlage der Revision an den VwGH durchzuführen hat. Auch ist die Eingabengebühr für eine Revision nach § 24a Z 3 VwGG bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe fällig.
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