§ 24a VwGG sieht die Entrichtung einer Eingabengebühr lediglich für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen vor, nicht aber für Anträge nach § 71 VwGG auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, weshalb diesbezüglich ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen ist und derart die ziffernmäßige Verzeichnung einer "(allfällige(n)) Eingabengebühr" ins Leere geht.
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