Ra 2025/02/0080 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Vollziehung des Tiertransportrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG Bundessache (vgl. § 2a Abs. 1 TTG 2007 sowie die Erläuterungen zu dessen Stammfassung, ErläutRV 142 BlgNR 23. GP 1). Der von den revisionswerbenden Parteien zu leistende Aufwandersatz stünde daher gemäß § 47 Abs. 5 VwGG dem Rechtsträger Bund zu. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an die Stadtgemeinde Salzburg war daher abzuweisen (VwGH 28.3.2025, Ra 2024/10/0139; 6.5.2025, Ra 2024/07/0160).