JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0160 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der I E in B, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das am 19. Februar 2024 mündlich verkündete und mit 16. April 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, 405 4/5888/1/29 2024, betreffend Übertretung des IG L (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

1 Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Februar 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe am 14. Dezember 2021, um 10:20 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug als Lenkerin die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG L) festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 78 km/h überschritten und dadurch gegen näher genannte Rechtsvorschriften verstoßen.

2 Mit Stellungnahme vom 3. März 2022 bestritt die Revisionswerberin die ihr zur Last gelegte Tat und gab an, es sei für sie aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihrem Tatvorwurf komme. Für eine inhaltliche Rechtfertigung sei eine vollständige Aktenkenntnis erforderlich, weshalb sie unter anderem die Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie beantragte.

3 Nachdem der Revisionswerberin mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 eine vollständige Aktenabschrift übermittelt worden war, erstattete sie am 8. November 2022 eine weitere Stellungnahme, in der sie die ihr zur Last gelegte Tat neuerlich bestritt. Weiters wies die Revisionswerberin darauf hin, es ergebe sich aus der ihr übermittelten Anzeige, dass sich der Tatvorwurf auf eine Radarmessung mit einem stationären Gerät mit „Frontfoto“ beziehe; ihr sei jedoch lediglich ein Radarfoto übermittelt worden, auf dem das betreffende Fahrzeug von hinten gezeigt werde. Ein „Frontfoto“ sei der Aktenkopie nicht angeschlossen gewesen. Es liege daher kein Beweisergebnis vor, dass sie die angelastete Tat begangen habe. Deshalb beantrage sie die Übermittlung des „Frontfotos“ sowie aus Gründen prozessualer Vorsicht die Übermittlung einer Kopie des Eichscheins des gegenständlichen Radargeräts.

4 Mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2023 wurde die Revisionswerberin schuldig befunden, sie habe am 14. Dezember 2021, um 10:20 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug als Lenkerin die für das Sanierungsgebiet nach dem IG L festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 78 km/h überschritten und dadurch gegen näher genannte Rechtsvorschriften verstoßen, und es wurde gegen sie eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt. Der von der Revisionswerberin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 100, festgesetzt.

5 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach keine Folge. Der Höhe nach wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 700, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt wurde. Der zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leistende Beitrag wurde auf € 70, reduziert. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

6 In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Darstellung des Verfahrensgangs unter anderem dar, in der der Revisionswerberin mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 übermittelten Aktenabschrift sei auch die von ihrem Vater, dem Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs, am 5. Jänner 2022 erteilte Lenkerauskunft, derzufolge die Revisionswerberin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, enthalten gewesen.

7 Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, es habe nachdem ihm die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt worden sei den Eichschein des verfahrensgegenständlichen Radargeräts sowie die Radarfotos in digitaler Form eingeholt. Auf dem „Frontfoto“ sei jedoch aufgrund der schlechten Bildqualität keine Person identifizierbar.

8 Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung habe die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. November 2023 mitgeteilt, dass sie mittlerweile herausgefunden habe, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von ihrer Schwester gelenkt worden sei und sie habe deren Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme beantragt.

9 Daraufhin habe das Verwaltungsgericht die Schwester der Revisionswerberin geladen. In der Folge habe diese mit E Mail vom 10. November 2023 mitgeteilt, dass sie nicht zum Verhandlungstermin kommen könne, da sie in London wohne und sich zu diesem Zeitpunkt dort aufhalte. Weiters habe die Zeugin jedoch mitgeteilt, dass sie bereit sei, alternative Möglichkeiten zu besprechen und auf schriftlichem Wege oder telefonisch Aussagen zu machen oder benötigte Unterlagen zu übermitteln.

10 In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2023 habe die Revisionswerberin neuerlich angegeben, dass nicht sie, sondern ihre Schwester das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Ihre Schwester sei auf dem Weg zu deren Trauzeugin nach Wien gewesen. Weiters habe die Revisionswerberin auf die persönliche Einvernahme ihres Vaters, ihrer Schwester sowie deren Trauzeugin verzichtet, einer Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung zugestimmt sowie angekündigt, die Adresse der Trauzeugin ihrer Schwester binnen einer Woche nachzureichen.

11 Mit Schriftsatz vom 22. November 2023 habe die Revisionswerberin mitgeteilt, ihre Schwester habe kundgetan, dass sie nicht bereit sei, vor dem Verwaltungsgericht auszusagen, und da sie nicht wolle, dass ihre Trauzeugin vor Gericht aussagen müsse auch nicht bereit sei, deren Daten bekannt zu geben. Weiters habe die Revisionswerberin mitgeteilt, dass sie da ihre Schwester und tatsächliche Lenkerin des Fahrzeugs zum vermeintlichen Tatzeitpunkt keine Aussage vor Gericht machen wolle ihren Beweisantrag zurückziehe und „ob des Familienfriedens“ auf eine Einvernahme ihrer Schwester verzichte. Dasselbe gelte auch für ihren Vater, gegen den bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 103 Abs. 2 KFG anhängig sei.

12 Das Verwaltungsgericht habe am 7. Dezember 2023 und am 19. Februar 2024 die Verhandlung fortgesetzt und für den 19. Februar 2024 auch die Schwester und den Vater der Revisionswerberin geladen. Die Zustellung der Ladungen sei ordnungsgemäß erfolgt, die Zeugen seien nicht erschienen.

13 Beweiswürdigend wies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis sodann unter anderem darauf hin, dass der Vater der Revisionswerberin diese in der Lenkerauskunft vom 18. Jänner 2022 als Lenkerin zum Tatzeitpunkt angegeben habe. Die Revisionswerberin habe sich zunächst in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2022 darauf beschränkt, die Tat zu bestreiten und auszuführen, dass kein „Frontfoto“ übermittelt worden sei. Einen Hinweis darauf, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht am vorgeworfenen Tatort gewesen sei, habe sie nicht gemacht, obwohl dies so das Verwaltungsgericht die am nächsten liegende Rechtfertigung gewesen wäre. Erstmals nach Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe die Revisionswerberin am 10. November 2023 und somit fast zwei Jahre nach dem Tatzeitpunkt vorgebracht, dass ihre Schwester gefahren sei. In der mündlichen Verhandlung habe die Revisionswerberin nicht plausibel erklären können, warum sie dies erst nach so langer Zeit festgestellt habe; sie habe bloß angegeben, „nochmals alles durchgesprochen“ zu haben und „draufgekommen“ zu sein, dass ihre Schwester das Auto gelenkt habe, sowie weiters, dass sie ihre Kalender angeschaut „und als Familie das Ganze noch mal besprochen“ hätten.

14 Das Verwaltungsgericht habe sich bemüht, die von der Revisionswerberin namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen. Allerdings seien keine Daten der Trauzeugin der Schwester bekannt gegeben worden und der Vater und die Schwester der Revisionswerberin seien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen. Auch habe die Revisionswerberin ihre diesbezüglichen Beweisanträge zurückgezogen.

15 Zusammengefasst sei auszuführen, dass die Revisionswerberin von ihrem Vater als Lenkerin zum Tatzeitpunkt genannt worden und ihr dies spätestens seit der Übermittlung der Aktenabschrift am 25. Oktober 2022 bekannt gewesen sei. Erst fast zwei Jahre nach der Tat habe sie angegeben, dass nicht sie, sondern ihre Schwester das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Dabei habe sie nicht plausibel erklären können, wie sie dies nach so langer Zeit festgestellt und warum sie dies nicht schon früher vorgebracht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Behauptung, dass nicht die Revisionswerberin, sondern deren Schwester das Fahrzeug gelenkt habe, unglaubwürdig und sei als Schutzbehauptung zu werten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich jemand, der mit einem so schwerwiegenden Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um 78 km/h konfrontiert werde, Gedanken darüber mache, ob er zum Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeugs gewesen sei und falls dies nicht der Fall sei dies sofort mitteile. Schließlich hielt das Verwaltungsgericht fest, dass gegen den Vater der Revisionswerberin keine Bestrafung wegen der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft vorliege. Das Verfahren sei lediglich aus Gründen der Vorsicht zur Vermeidung des Ablaufs der Frist für die Verfolgungsverjährung eingeleitet worden.

16 Im Rahmen der Strafzumessung hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass als subjektive Milderungsgründe die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin und die lange Verfahrensdauer zu werten seien.

17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurück , in eventu Abweisung der Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz an sich selbst beantragte.

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin sowohl unter dem Aspekt einer behaupteten „Verkennung des Grundsatzes der Amtswegigkeit“, der rechtswidrigen Annahme eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht und der unrichtigen Würdigung ihrer Rechtfertigung gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.

22 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.2.2023, Ra 2022/07/0034, Rn. 8, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit zeigt die vorliegende Revision nicht auf.

23 Zunächst ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteterweise rechtswidrigen Annahme eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht bzw. Verkennung des Grundsatzes der Amtswegigkeit nicht klar erkennbar ist, worauf das diesbezügliche Vorbringen abzielt, zumal die Revisionswerberin nicht darlegt, dass bzw. welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte anstellen müssen. Soweit das Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass die Revisionswerberin meint, das Verwaltungsgericht hätte den Umstand, dass ihr Vater und ihre Schwester nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen seien, und sie keine Daten der Trauzeugin ihrer Schwester bekannt gegeben habe, damit diese geladen werden könne, beweiswürdigend nicht zu ihren Lasten werten dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Wertung dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen ist. Vielmehr stützte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, dass die Revisionswerberin das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, tragend darauf, dass ihr Vater sie im Rahmen der Lenkerauskunft als Lenkerin angegeben habe und es die Behauptung der Revisionswerberin, ihre Schwester habe das Fahrzeug gelenkt, als Schutzbehauptung ansah, weil sie ein derartiges Vorbringen erstmals fast zwei Jahre nach dem Tatzeitpunkt erstattet habe, ohne diese zeitliche Verzögerung erklären zu können.

24 Dass diese tragenden beweiswürdigenden Überlegungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unvertretbar seien, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere vermag die Revisionswerberin mit der Behauptung, sie sei davon ausgegangen, ein beizuschaffendes „Frontfoto“ werde beweisen, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht die Lenkerin gewesen sei, weshalb keine Verpflichtung bestanden habe, weitere Recherchen hinsichtlich des tatsächlichen Täters anzustrengen, nicht die Unvertretbarkeit der nachvollziehbaren Überlegung des Verwaltungsgerichtes, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die sich mit einem so schwerwiegenden Vorwurf wie der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 78 km/h konfrontiert sieht, Gedanken mache, ob sie zum angelasteten Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe und gegebenenfalls der Behörde gleich mitteile, dass dies nicht der Fall gewesen sei, darzutun. Gleiches gilt auch für die auf dieser Überlegung beruhende Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es handle sich bei dem Vorbringen, ihre Schwester habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, um eine bloße Schutzbehauptung.

25 Soweit die Revisionswerberin in den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach gegen ihren Vater keine Bestrafung wegen der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft vorliege, eine „unrichtige antizipierende Beweiswürdigung hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Zulassungsbesitzer“ erblickt, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich auch aus dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht ergibt, dass gegen ihren Vater eine entsprechende Verwaltungsstrafe verhängt worden sei. Auch legt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht dar, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Vater aus Gründen der Vorsicht zur Vermeidung eines allfälligen Verjährungseintrittes eingeleitet worden sei, unvertretbar wäre, zumal das Verwaltungsstrafverfahren nach der Aktenlage zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, als die Revisionswerberin nach Übermittlung der Aktenabschrift wiederholt bestritten hat, die ihr angelastete Tat begangen zu haben. Auch in dieser Hinsicht wird daher in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.

26 Schließlich beanstandet die Revisionswerberin im Hinblick auf die Strafzumessung, dass das Verwaltungsgericht die lange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund berücksichtigt habe. Dieser Vorwurf erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich die „lange Verfahrensdauer“ als Milderungsgrund angeführt. Auch insoweit wird daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.

27 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

28 Die Vollziehung des IG L erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074, Rn. 72). Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch VwGH 21.2.2025, Ra 2024/07/0047 und 0048, Rn. 25, mwN).

Wien, am 6. Mai 2025

Rückverweise