JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0139 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2024, Zl. W290 2280329 1/16E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung gemäß § 25b Abs. 1 Z 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde, der Behörde selbst Aufwandersatz für die erstattete Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, wird abgewiesen.

1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2024 wies das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einen Antrag der Revisionswerberin auf Genehmigung gemäß § 25b Abs. 1 Z 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 VerwGesG 2016, Nutzungsbewilligungen in näher umschriebenen Nutzungsbereichen auch für Rechteinhaber zu erteilen, die der Revisionswerberin diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, gestützt auf § 25b Abs. 2 Z 1 VerwGesG 2016 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung detaillierte Feststellungen zu der Tätigkeit der Revisionswerberin aufgrund einer bestimmten von der belangten Behörde erteilten Wahrnehmungsgenehmigung zugrunde, welche (unter anderem) die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) gemäß §§ 15 und 16 Urheberrechtsgesetz umfasse.

3 Auf der Grundlage von fallbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Rechtewahrnehmung bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern und auf Bildtonträgern (und der Tätigkeit der Revisionswerberin in diesem Bereich) gelangte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht unter Berufung auf das VerwGesG 2016, Art. 12 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM RL) und in der Literatur vertretene Auffassungen zu dem Schluss, dass mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 25b Abs. 2 Z 1 VerwGesG 2016 bereits die belangte Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid den verfahrensgegenständlichenAntrag der Revisionswerberin zu Recht abgewiesen habe.

4 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz zugunsten „der belangten Behörde“ (auf ein näher genanntes Konto) beantragt.

6 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 14.1.2025, Ra 2023/10/0001, mwN).

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, mwN).

11 3. Die Revisionswerberin weist in den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision darauf hin, dass eine Rechtsprechung zu der durch BGBl. I Nr. 244/2021 (in Umsetzung der DSM-RL) geschaffenen Regelung der „erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung“ in § 25b VerwGesG 2016 bzw. zu den „Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 25b Abs. 1 Z 1 VerwGesG 2016“ fehle; die Norm des § 25b Abs. 2 Z 1 VerwGesG 2016 enthalte „zwei höchst unbestimmte Gesetzesbegriffe von zentraler Bedeutung, die noch nie eine Konkretisierung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfahren haben“.

12 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert nach der hg. Rechtsprechung (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0035, 0036, oder 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, jeweils mwN).

13 Auch mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, dem Verwaltungsgericht wäre eine „korrekturbedürftige Fehlbeurteilung“ unterlaufen und die Bedeutung der „hier zu beurteilenden Rechtsfrage“ gehe „über den Einzelfall weit hinaus“, bleibt die Revisionswerberin eine auf die vorliegende Revisionssache bezogene Konkretisierung, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, schuldig (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0105, oder 16.11.2023, Ra 2023/10/0411 bis 0413, mwN).

14 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der aufgrund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.

16 Da die belangte Behörde in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren im Rahmen der Bundesvollziehung tätig geworden ist, wäre Aufwandersatz somit an den Bund zu leisten (vgl. wiederum VwGH Ra 2023/10/0001). Der Antrag der belangten Behörde, dieser selbst Aufwandersatz zuzuerkennen, war daher abzuweisen.

Wien, am 28. März 2025

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