11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Vollziehung des IG-L 1997 erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Landes gerichtete Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051).