JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2018

Die Vollziehung des IG-L 1997 erfolgt in mittelbarer bzw. unmittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Landes gerichtete Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051).

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