§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG spricht von der Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens und nicht von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Bei der Rückkehrentscheidung einerseits und dem Aufenthaltsverbot (bzw. einer Auweisung) andererseits handelt es sich auch um unterschiedliche Maßnahmen, die nicht "austauschbar" sind (VwGH 7.6.2023, Ra 2021/21/0266). Überdies sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in unterschiedlichen Abschnitten des 8. Hauptstücks des FPG enthalten. Mit der ersatzlosen Behebung eines Bescheides, mit dem ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, zum Zweck der nachfolgenden Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht beendet. Eine Abänderung des vom BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht (VwGH 7.6.2023, Ra 2021/21/0255).
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