JudikaturVwGH

Ro 2024/16/0023 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2025

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des § 71 Abs. 1 AVG sind auf § 19 Abs. 1 GebAG nicht anwendbar.

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