Das in § 17 GebG verankerte Urkundenprinzip ändert nichts daran, dass gemäß § 15 Abs. 1 GebG (grundsätzlich) nicht Urkunden an sich gebührenpflichtig sind, sondern nur Rechtsgeschäfte, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (vgl. dazu insbesondere VwGH 22.6.1972, 1086/71 [verstärkter Senat], VwSlg. 4405/F, mwN).
Rückverweise