Ro 2024/16/0007 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Studienjahr besteht nach § 52 Abs. 1 UG 2002 aus dem Wintersemester und dem Sommersemester. Eine Einteilung der Studienzeit in "Ausbildungsjahre" sieht das UG 2002 nicht vor. Dass im Rahmen des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG ein "Studienjahr" nicht mit einem "Ausbildungsjahr" gleichgesetzt werden kann, ergibt sich schon dadurch, dass auch die Diplomstudien (§ 51 Abs. 2 Z 3 UG 2002) in Studienjahre gegliedert sind und diesfalls auch bei Diplomstudien eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr zu erfolgen hätte.