Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. Februar 2025 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Dezember 2024 für das Kind ***X***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2025 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: Bf) auf Familienbeihilfe ab Dezember 2024 für das Kind ***X*** mit der Begründung ab, dass ***X*** am ***Geb. Datum*** das 25. Lebensjahr vollendet habe und damit kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 9 FLAG 1967 erfüllt seien und daher die Familienbeihilfe auch über das 25. Lebensjahr hinaus zu gewähren sei. Da in der Beschwerde die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung beantragt wurde (§ 262 Abs 2 BAO), legte das Finanzamt die Beschwerde unter Verzicht auf die Erlassung einer solchen am 23. Mai 2025 direkt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass ein über die Altersgrenze hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zustehe, weil der Sohn der Bf im ersten Studienjahr in dem durch COVID-19 geprägten Zeitraum die erforderlichen Studienleistungen erbracht habe und konkrete pandemiebedingte Studienverzögerungen nicht nachgewiesen worden seien.
Der Sohn der Bf wurde am ***Datum*** geboren und vollendete sein 24. Lebensjahr somit im November 2023 und sein 25. Lebensjahr im November 2024. Bis Juni 2020 leistete der Sohn der Bf seinen Zivildienst ab. Ab Oktober 2020 begann er mit dem Bachelorstudium Physik. Für dieses Studium ist eine Studienzeit von sechs Semestern vorgesehen. Im ersten Studienjahr absolvierte der Sohn der Bf Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums im Umfang von mehr als 16 ECTS-Punkten. Im Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024 war er als Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz tätig. Am 19. März 2025 schloss der Sohn der Bf das Bachelorstudium Physik erfolgreich ab.
Die Bf bezog für ihren Sohn bis einschließlich November 2024 Familienbeihilfe.
Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war der Studienbetrieb an den österreichischen Universitäten auch nach dem Sommersemester 2020 beeinträchtigt. Von diesen Beeinträchtigungen waren auch Studierende betroffen, die erst im Wintersemester 2020/21 das Studium begonnen haben. Im Wintersemester 2020/21 lagen wie im Sommersemester 2020 in ganz Österreich COVID-bedingte, erhebliche Studienbehinderungen vor (mehrere Lockdowns, Umstellung auf Distance Learning und digitale Prüfungen etc), welche auch den Sohn der Bf unmittelbar und erheblich betrafen.
Die Feststellungen betreffend das anspruchsvermittelnde Kind (insbesondere Geburtsdatum, Zeitraum des Zivildienstes, Beginn und Art des Studiums, Tätigkeit als Studienvertreter, absolvierte Studienleistungen sowie der Bezugszeitraum der Familienbeihilfe) ergeben sich aus dem elektronischen Akt und sind unstrittig.
Dass der Sohn der Bf das Bachelorstudium Physik am 19. März 2025 erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf sowie aus den von der Universität übermittelten Studiendaten.
Dass der universitäre Betrieb auch nach dem Sommersemester 2020, insbesondere im Wintersemester 2020/21, pandemiebedingt erheblich eingeschränkt war, ergibt sich aus der allgemein bekannten pandemischen Gesamtsituation in Österreich (mehrfache Lockdowns, weitgehende Umstellung auf Distance Learning, erhebliche Einschränkungen des Präsenzbetriebs an Universitäten) sowie konkret etwa aus dem Bericht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Distance Learning an österreichischen Universitäten und Hochschulen im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 (abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/420, Abruf am 26. Jänner 2026).
In diesem Bericht wird ab Seite 66ff auszugsweise wie folgt ausgeführt:
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"\"Sowohl auf Seiten der Studierenden, als auch der Lehrenden, ergab sich ein hoher privater (und finanzieller) Einsatz, um die technischen Voraussetzungen der Studien- und Prüfungsbedingungen zu erfüllen. Gleichwohl ging die Umstellung auf Distance Learning sowohl bei den Lehrenden, als auch bei den Studierenden (Workload pro ECTS-Punkt), mit einem sehr hohen zeitlichen Aufwand einher."
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" ",
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"(….)"
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"Lehrende waren vor allem in den frühen Phasen der Pandemie mit fehlender technischer Infrastruktur zur Durchführung hochqualitativer Lehre im Homeoffice konfrontiert. Dies ging, was den adäquaten Einsatz von Hard- als auch Software betraf mit einem erhöhten Schulungsbedarf einher. Herausfordernd war hier die Heterogenität der jeweils eingesetzten Geräte und Produkte, was eine generische Anleitung zur Problemlösung erschwerte. Auch hier zeigen die Beiträge jedoch, dass sich die Lage in den späteren Phasen des Betrachtungszeitraums aufgrund von steigender Erfahrung und verbesserter Ausstattung entspannte."
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"Studierende waren mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert wie Lehrende. Auch hier zeigten sich vor allem zu Beginn der Pandemie technische Herausforderungen. Die Notwendigkeit der Steigerung des verfügbaren Datenvolumens der (oft mobilen) Internetanbindung schien zumindest für Teile der Studierenden mit erhöhten Kosten einhergegangen zu sein. Spezifisch für diese Gruppe waren auch Herausforderungen bei der Durchführung von Prüfungen, die an manchen Hochschulen mit bestimmten Hardware-Anforderungen (etwa zwei Kameras, Drucker, Scanner) verbunden waren, die nicht bei allen Studierenden vorhanden bzw. einfach beschaffbar waren."
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"(…)"
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"Prüfungen im Distanzmodus bzw. ihre notwendige Umstellung stellten organisatorisch, technisch und rechtlich eine große Herausforderung für österreichische Hochschulen dar. Hier geeignete Lösungen zu finden, ist eine wesentliche Aufgabe für die Zukunft, da derzeit noch kein ausgeprägter Diskurs zum Thema der Distanzprüfungen stattfand. Weiterhin stellen aber insbesondere digitale Massenprüfungen und die damit verbundene digitale Prüfungsaufsicht große Herausforderungen dar und bedeuten vor allem zusätzlichen Stress für Studierende."
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"(…)"
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"Die Anforderungen an die Technik und Ausstattung der Studierenden beim Distance Learning ist teils sehr hoch, entsprechende Strukturen (Finanzierung, Service) fehlen häufig."
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"(…)"
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"Die Pandemie brachte sehr viele Unsicherheiten mit sich, die insbesondere die Studierenden betrafen. Vor allem die Frage, wann der normale Präsenzbetrieb an Hochschulen wiederaufgenommen werden kann, konnte von keiner Seite abschließend beantwortet werden. Die zusätzliche Belastung durch Distance Learning hat die Studierenden im Lehrbetrieb vor besonderen Herausforderungen gestellt. Dadurch zeigte sich sowohl die Wichtigkeit von psychologischen Beratungsangeboten an Hochschulen, als auch des kontinuierlichen Austauschs mit Lehrenden, aber auch den Studienkolleg/inn/en."
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"Die Studierenden sind durch die COVID-bedingte Umstellung auf Distance Learning mehrfach belastet: Es haben sich die örtlichen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie die technischen Voraussetzungen verändert (z.B. Anforderungen an Technik, Internetanschluss, oder dass Einkommen ist nicht mehr gesichert).\""
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}Diese allgemeinen Einschränkungen betrafen sämtliche österreichischen Universitäten und Studienrichtungen. Für ein Studium der Physik waren sie typischerweise mit zusätzlichen Erschwernissen verbunden, da dieses Fach in besonderem Maße von laufender Interaktion, Übungsbetrieb und dem gemeinsamen Erarbeiten komplexer mathematisch-physikalischer Inhalte geprägt ist. Die pandemiebedingte Verlagerung wesentlicher Lehr- und Lernprozesse in den Distanzmodus war daher geeignet, den Studienfortschritt in dieser Phase zu erschweren.
Soweit die belangte Behörde auf den hohen Studienerfolg des Sohnes der Bf in dem durch COVID-19 geprägten Zeitraum verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass wie eben dargestellt erhebliche Erschwernisse vorlagen. Dass der Sohn der Bf trotz dieser Erschwernisse in dieser Zeit für den Bezug der Familienbeihilfe ausreichend ECTS-Punkte erzielte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen und steht dem Vorliegen pandemiebedingter Einschränkungen des Studienbetriebs sowie des individuellen Studienverlaufs nicht entgegen.
A Rechtliche Grundlagen:
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I Nr 220/2021 lautet auszugsweise:
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; […]
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (…)"
§ 2 Abs 9 FLAG 1967 idF BGBl I Nr 220/2021 lautet auszugsweise:
"Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: […]
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, […]"
§ 55 Abs 45 FLAG 1967 lautet:
"§§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit 1. März 2020 in Kraft."
§ 10 FLAG 1967 idF BGBl I Nr 50/2015 lautet auszugsweise:
"(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt (…).
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
B Erwägungen:
Aufgrund der vorgesehenen Studienzeit von sechs Semestern, des Toleranzsemesters und der Tätigkeit als Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz (§ 2 Abs 1 lit b FLAG) sowie der durch den Zivildienst bedingten Erhöhung der Altersgrenze (§ 2 Abs 1 lit g FLAG) bestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im November 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe. Hinsichtlich dieses Zeitraums besteht Einvernehmen zwischen den Parteien.
Fraglich ist, ob im beschwerdegegenständlichen Fall die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vorgesehene Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe über die Altersgrenze (November 2024) hinaus um ein weiteres Semester gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 einschlägig ist.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Nach dessen lit b verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b iVm lit g im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126) heißt es dazu:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war.
Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung steht für die erkennende Richterin fest, dass auch im Wintersemester 2020/21 der Betrieb an den Universitäten durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt war (vgl zB auch BFG vom 03.01.2024, RV/5100398/2023).
Gemäß dem expliziten Wortlaut des Gesetzes verlängert sich - unter anderem - die Anspruchsdauer des § 2 Abs 1 lit b iVm lit g FLAG 1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise um ein weiteres Semester, wenn - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde (vgl dazu auch VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
Das Gesetz stellt in § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 allein auf allgemeine Studien-Erschwernisse durch die COVID-19-Pandemie ab. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll. In sachlicher Hinsicht ist den Materialien lediglich zu entnehmen, dass die COVID-19-Krise die Absolvierung einer Berufsausbildung (zB eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw den Abschluss verzögert. Der Gesetzgeber ist somit offenkundig davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung im Regelfall vorliegt, ein besonderer Nachweis wird auch diesbezüglich nicht verlangt.
Der Umfang der im Zeitraum der COVID-19-Pandemie tatsächlich erreichten ECTS-Punkte ist für die Anwendung des § 2 Abs 9 FLAG 1967 rechtlich unbeachtlich. Die Bestimmung verlangt weder den Nachweis eines konkreten Studienrückstandes noch schließt sie eine Anspruchsverlängerung deshalb aus, weil trotz pandemiebedingter Einschränkungen Studienleistungen in nennenswertem Umfang erbracht wurden (vgl dazu zB BFG vom 12.05.2025, RV/5100732/2024). Entscheidend ist vielmehr, dass der Studienbetrieb im maßgeblichen Zeitraum generell beeinträchtigt war, wovon der Gesetzgeber typisierend ausgegangen ist.
Zudem ist der Bf dahingehend zuzustimmen, dass sich weder in den Materialien noch dem Gesetz selbst eine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 finden lässt.
Da der volljährige Sohn der Bf ab dem Wintersemester 2020/21 ein vor Erreichung der Altersgrenze begonnenes Bachelorstudium betrieb und somit von den oben dargestellten Beeinträchtigungen betroffen war, verlängert sich im beschwerdegegenständlichen Fall die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b iVm lit g FLAG 1967 gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 über die Altersgrenze hinaus um ein weiteres Semester (vgl VwGH vom 17.12.2024 Ro 2024/16/0007).
Aufgrund des erfolgreichen Studienabschlusses am 19. März 2025 besteht gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 bis inklusive März 2025 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt mit dem vorliegenden Erkenntnis dem Wortlaut der im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
Wien, am 30. Jänner 2026
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