Eine Gutschrift kann von einer Rückzahlungssperre nach § 239a BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der "Nichtverbuchung" am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen. Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf § 239a BAO nicht verhindert werden.
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