Der Gesetzgeber sieht nach den Materialien (AB 31 GP 25., 5) Leasinggeschäfte als einen wesentlichen Anwendungsfall der Vergütungsregelung nach § 6 Abs. 7 NoVAG. Der Umstand, dass abhängig von der Ausgestaltung des Leasingvertrages der Leasingnehmer nicht bei jedem Leasinggeschäft die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erhält und damit auch in Bezug auf das nachfolgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft nicht in jedem Fall als Erwerber anzusehen ist, spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht den Leasingnehmer als Erwerber im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG vor Augen hatte. Denn bei dieser Sichtweise käme es für die Frage, ob dem Leasingnehmer ein Vergütungsanspruch zukommt oder nicht, auf die Ausgestaltung des Leasingvertrages an. Für die Sichtweise, dass der Zwischenhändler der "Erwerber" im Sinne des § 6 Abs. 7 NoVAG ist, spricht auch die Höhe des Vergütungssatzes. Dieser beträgt 16,67 % der NoVA. Entspräche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vergütungsanspruch dem Leasingnehmer zu gewähren, käme es zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung durch die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nur dann, wenn dem Leasingnehmer 20 % der NoVA ersetzt würden. Dagegen führt die Vergütung von 16,67 % der NoVA zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung, wenn die Vergütung dem Leasinggeber gewährt wird und dieser die Umsatzsteuer unter Einbeziehung der verbleibenden NoVA bemisst.
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