Rückverweise
§ 8 Abs. 5 F-VG 1948 ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlussrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechts können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlussrechts sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Es steht der einzelnen Gemeinde daher frei, eine solche Abgabe einzuheben oder nicht (vgl. etwa VfGH 28.9.1967, B 28/67; 10.10.1966, B 250/66).