Rückverweise
Es ist verfehlt, aus dem im Urteil EuGH 20.4.2023, C-650/21, hervorgehobenen Grundsatz, wonach "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten" geboten sei, "die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden", Schlussfolgerungen für Zwecke der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu ziehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Wahl zwischen einer kassatorischen Entscheidung (gem. § 28 Abs. 3 VwGVG) und einer meritorischen Entscheidung des BVwG selbst (nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) einen Einfluss darauf haben könnte, ob Zeiten, die der Beamte zurückgelegt hat, zu berücksichtigen sind oder nicht. Zu der nach dem zitierten EuGH-Urteil verpönten Nichtberücksichtigbarkeit als Folge der jeweiligen Gestaltung des Verfahrens kann es insofern nicht kommen.