Es besteht langjährige Judikatur des VwGH zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung (vgl. zum Ärztegesetz 1998 beispielsweise VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0104; VwGH 13.1.2022, Ra 2021/11/0007; vgl. zu § 11 Z 4 des Psychotherapiegesetzes VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Die dazu ergangene Judikatur wurde vom VwGH auch auf den Tatbestand der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem Zahnärztegesetz - ZÄG (vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ZÄG VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140), nach dem Hebammengesetz (vgl. zu § 10 Z 2 des Hebammengesetzes VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020) und nach dem Psychologengesetz 2013 (zu § 16 Abs. 1 Z 4 Psychologengesetz 2013 siehe VwGH 23.4.2024, Ra 2023/11/0042) übertragen. Der Tatbestand der "Vertrauenswürdigkeit" in § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 SanG gleicht im Wesentlichen den genannten berufsrechtlichen Bestimmungen über die Vertrauenswürdigkeit, insbesondere § 6 Abs. 2 ZÄG. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" in den genannten berufsrechtlichen Vorschriften zeigt die Revision mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zu diesem Begriff im SanG, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
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