Der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" wird im HebG 1994 nicht näher definiert. Schon der Wortlaut des § 10 Z 2 leg. cit. verknüpft aber die Erfüllung der Berufspflichten mit der Vertrauenswürdigkeit. Diese Verbindung wird auch in den Gesetzesmaterialien (RV 1461 Blg.NR 18. GP) angesprochen, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend sei, ob eine "verläßliche Berufsausübung" zu erwarten sei.