§ 1 Sanitäter
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
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