Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. C B in M, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juni 2016, Zl. LVwG-AV-846/001-2015, betreffend Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes und Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:
Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass der mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2015 wegen Unzuständigkeit derselben aufgehoben wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste und stellte fest, dass dessen Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe; diese sei gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erloschen, weil die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers als eine im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 für die ärztliche Berufsausübung erforderliche Voraussetzung weggefallen sei.
2 Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2014, Zl. A 2014/0003, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher bezeichnete Teile der §§ 59, 117b und 125 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufzuheben.
3 Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014, VfSlg 19.887, hat der Verfassungsgerichtshof die Zeichenfolge "1," in § 59 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009, § 59 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. sowie die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in § 117b Abs. 1 Z. 18 leg. cit. sowie die Wortfolge "und § 59 Abs. 3" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 80/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2015 in Kraft tritt (die Kundmachung im BGBl. I erfolgte unter Nr. 50/2014).
4 Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, die Entscheidung in Verfahren hinsichtlich des Erlöschens der Berechtigung zur Berufsausübung und der Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 ÄrzteG 1998) dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich zu übertragen.
5 Mit Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2014/11/0004, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 31. Juli 2013 unter Bezugnahme auf Art. 140 Abs. 7 B-VG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
6 Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Mödling fest, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit erloschen sei, der Revisionswerber daher aus der Ärzteliste zu streichen sei und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes damit nicht mehr bestehe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 59 Abs. 1 Z. 1 iVm. 4 Abs. 2 Z. 2 ÄrzteG 1998, § 2 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG angegeben. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Revisionswerbers (noch) am 30. Juni 2015 (per Telefax) zugestellt.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juni 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Spruchpunkt 1. die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
11 1.1. Das ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF. BGBl. I Nr. 61/2010 (Rechtslage vor der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.887 bewirkten Aufhebung), lautete (auszugsweise):
"Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
...
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
...
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,
Streichung aus der Ärzteliste
§ 59 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat.
...
Eigener Wirkungsbereich
§ 117b (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
18. Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die
Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, mit Ausnahme von
Verfahren gemäß §§ 32, 33 und 35, einschließlich der
a) Ausstellung von damit im Zusammenhang stehenden
Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und
b) Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu
erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit
und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,
..."
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z (...) und 5 sowie im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. (...)"
13 1.3. IdF. der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015, in Kraft getreten am 1. Juli 2015 (somit nach Erlassung des gegenständlichen Bescheids vom 30. Juni 2015), lautet das ÄrzteG 1998 (auszugsweise):
"Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
...
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
...
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,
Streichung aus der Ärzteliste
§ 59 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
...
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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