Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Dr. J P in S, vertreten durch Mag. Tobias Benedikt Beier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5 B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. August 2022, Zl. LVwG AV 986/001 2015, betreffend Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis strich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Bestätigung eines (Vorstellungs )Bescheides der belangten Behörde vom 8. Juli 2015, den Revisionswerber aus der Liste der Gesundheitspsychologen und stellte unter einem fest, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderliche Voraussetzung nicht bestehe. Unter einem wies das Verwaltungsgericht die Beweisanträge auf Vernehmung zusätzlicher Zeugen ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 1.1.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang ausführlich dar und gab dabei unter anderem den Inhalt des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des Psychologenbeirates vom 5. Mai 2014 auszugsweise wieder:
„4.3 Abschließende Stellungnahme und Empfehlungen
Aufgrund der gesichteten Unterlagen und deren Analyse und den gutachterlichen Erkenntnissen, die in den vorangegangenen Abschnitten zusammengefasst worden sind, kommt der Gutachter zu folgender abschließender Stellungnahme und zu der daran anschließend abzugebenden Empfehlung:
1.[Name des Revisionswerbers] ist in erster Linie religiöser Aktivist und Lebensschützer und kein Gesundheitspsychologe. Er agiert fast ausschließlich als solcher und verwendet den Titel eines Gesundheitspsychologen, um seine Betreuungen, Beratungen und sonstigen psychologischen Aktivitäten zu legitimieren.
2.Die Betreuungs und Beratungsaktivitäten des [Name des Revisionswerbers] sind fast ausnahmslos religiös motiviert und durch religiöse Lehren, Werte und Moral getragen und nicht durch gesundheitspsychologische.
3.In seinem beraterischen und betreuenden Handeln verfolgt er keine gesundheitspsychologischen sondern religiöse Ziele und Werte. Sein Vorgehen orientiert sich nicht an professionell gesundheitspsychologischen Modellen und Konzepten, sondern an religiösen und lebensschützerischen.
4.Das Ausmaß ‚rein‘ gesundheitspsychologischer Aktivitäten und Behandlungen des [Name des Revisionswerbers] ist nach den vorliegenden Unterlagen minimal und es wird z.T. stark durch sozialarbeiterische, betreuerische und pädagogische Zielsetzungen und Aktivitäten ergänzt bzw. überlagert.
5.Diverse Arten der Betreuung widersprechen professionellen gesundheitspsychologischen Standards und Kriterien und berufsrechtlichen und ethischen Standards und Verpflichtungen (Gehsteigberatung, ‚aufnehmende‘ Betreuung, Vermischung von Beziehungsebenen, mangelnde Wertefreiheit etc.).
6.Unter gesundheitspsychologischer Perspektive betrachtet verstößt [Name des Revisionswerbers] gegen eine Reihe berufsrechtlicher und ethischer Vorgaben und Verpflichtungen, insbesondere gegen die Aufklärungspflicht und die Fort und Weiterbildungspflicht.
7.[Name des Revisionswerbers] bietet unter dem Begriff der Betreuung von Personen mit dem Post Abortion Syndrome (PAS), das wissenschaftlich höchst umstritten ist, klinisch psychologische Behandlung für Traumaopfer an, wozu er nachweislich nicht befugt ist (fehlende Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen/-innen, fehlende Ausbildung in Traumatherapie).
Insgesamt und in Summe betrachtet ist damit zu empfehlen, [Name des Revisionswerbers] aus der Liste der Gesundheitspsychologen/ innen aus folgenden Gründen zu streichen:
1.Nichtausübung der Gesundheitspsychologie als Beruf
2.Prävention von missbräuchlicher Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung ‚Gesundheitspsychologe/ in‘
3.Verlust des Vertrauens aufgrund des Verstoßes gegen eine Reihe berufsrechtlicher und berufsethischer Verpflichtungen und Standards, u.a. jahrelange Verletzung der Fortbildungspflicht
4.Verhinderung der unerlaubten Ausübung der Tätigkeit der klinisch-psychologischen Behandlung traumatisierter Personen und
5.Vermischung religiöser und politischer Ziele und Aktivitäten mit gesundheitsbezogenen und gesundheitspsychologischen“
3 1.1.3. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der im Jahr 1942 geborene Revisionswerber sei bis zu seiner ca. im Jahr 2000 erfolgten Pensionierung Schulpsychologe gewesen und habe in diesem Zusammenhang Gutachten zu schulpsychologischen Fragestellungen erstattet. Der Revisionswerber setze sich seit ca. 35 Jahren intensiv mit dem Thema Abtreibung auseinander. Er sei seit vielen Jahren ehrenamtlicher Mitarbeiter der NGO X, die im Wesentlichen im Bereich der Schwangerenberatung tätig und deren Ziel die Verhinderung von Abtreibungen sei. Von ca. 2000 bis 2002 sei der Revisionswerber in der „Gehsteigberatung“ tätig gewesen und habe Frauen vor einer bestimmten Abtreibungsklinik angesprochen und versucht, sie von der geplanten Abtreibung abzuhalten. Die Vorgangsweise dazu habe er in einem näher genannten Buch dargestellt. Seither publiziere der Revisionswerber laufend zum Thema Abtreibung und Lebensschutz und berate auch Organisationen zum Thema Abtreibung. Er habe Klienten zum Zahnarzt, zu Gericht, zu karitativen Organisationen und zu Gräbern begleitet sowie zu Veranstaltungen des „Lebenszentrums“ der NGO X eingeladen. Er habe Klientinnen auch in seinem Haus wohnen lassen. Mit einer Klientin habe er nächtliche Telefonate geführt und diese dabei ohne deren Wissen beraten. Der Revisionswerber führe auch Beratungen von Frauen, die auf Grund einer Abtreibung psychische Probleme (sog. „Post Abortion Syndrom“) hätten, durch. Beschwerden von Frauen, die der Revisionswerber im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftskonflikt oder nach einer erfolgten Abtreibung beraten habe, lägen im Akt nicht auf und seien auch von der belangten Behörde nicht zitiert worden.
4 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe ein näher bezeichnetes Museum gegründet, dessen Homepage er auch betreue. Sodann gab das Verwaltungsgericht den Inhalt dieser Homepage zum Zeitpunkt der Beschwerde und zum 8. August 2022 wieder.
5 Der Revisionswerber sei außerdem bei einer näher genannten katholischen Monatsschrift Leiter des „Lebensrecht Ressorts“ und veröffentliche dort auch Artikel. Er habe am 29. November 2013 zum 40. Jahrestag der „Fristenlösung“ vor einer bestimmten Parteizentrale eine „Pro Life Kundgebung“ mit rund 20 Teilnehmern verschiedener Organisationen durchgeführt. Er habe dort auch ca. drei Monate ein „Gebetsfasten“ (Hungerstreik) durchgeführt.
6 1.1.4. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013 aus, der Revisionswerber habe nach seinen Angaben Beratungen von Frauen, die am „Post Abortion Syndrom“ litten, durchgeführt. Dabei handle es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung, für deren Behandlung eine Ausbildung und Eintragung als Klinischer Psychologe erforderlich sei, die der Revisionswerber nicht vorweisen könne. Bereits darin liege eine Verletzung der gesetzlich normierten Berufspflicht, eine derartige Beratung nur nach entsprechender Ausbildung und Eintragung durchzuführen, die zur Vertrauensunwürdigkeit führe.
7 Der Revisionswerber habe auch beratende mit privaten und sozialarbeiterischen Tätigkeiten vermischt. Eine Begleitung zu Arztterminen oder Beherbergung von Frauen sei im Zusammenhang mit einer Beratung in einem Schwangerschaftskonflikt geeignet, die Grenzen zwischen beruflicher und privater Beziehung verschwimmen zu lassen. Dies könne eine Abhängigkeit der beratenen Person vom „Goodwill“ des Beratenden erzeugen, was objektiven Kriterien der Distanz widerspreche. Darin liege ein weiterer Verstoß gegen die Berufspflichten eines Gesundheitspsychologen, was ebenfalls zu mangelnder Vertrauenswürdigkeit führe.
8 Darüber hinaus widerspreche die Durchführung von nächtlichen Telefonaten sowie Beratungen „nebenbei“ ohne Wissen und Zustimmung der beratenen Person dem Grundsatz, dass Beratung stets als solche gekennzeichnet und vom Klienten als solche beauftragt worden sein müsse. Die gebotene Freiwilligkeit sei nicht gegeben, wenn der Beratene ohne sein Wissen und seine Zustimmung „quasi nebenbei beraten“ werde, was ebenfalls zu mangelnder Vertrauenswürdigkeit führe.
9 Wie vom Psychologenbeirat ausgeführt, sei auch die Freiwilligkeit bei der „Gehsteigberatung“ eine relative, weil es sich dabei nicht um einen plangemäß im Vorhinein vereinbarten Termin handle, bei dem die Kosten der Beratung, das voraussichtliche Ausmaß, die angewandten Methoden und das Ziel der Beratung festgelegt würden. Vielmehr würden sich zu Beratende in einer persönlichen Ausnahmesituation eines Schwangerschaftskonfliktes mit einer ad hoc-Situation konfrontiert sehen und zu einem Verhalten, etwa zum Mitkommen, Zuhören oder zur Entgegennahme von Unterlagen, gedrängt werden.
10 Der Revisionswerber habe bei seiner Beratungstätigkeit sein Recht auf Religionsfreiheit geltend gemacht. Bei im christlichen Glauben fest verankerten Frauen könne die Auseinandersetzung mit religiösen Themen im Falle von psychischen Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch zu einer Verbesserung ihrer Problemsituation führen. Grundsätzlich sei aber den auf das Gutachten des Psychologenbeirates gestützten Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, aus dem Gesamtbild der Schriftenreihe des Revisionswerbers und seinen in der Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefassten Ausführungen im Verfahren ergebe sich der Eindruck, dass der Revisionswerber Abtreibung an sich als verabscheuungswürdiges Verbrechen ansehe, das grundsätzlich zu vermeiden sei. Wenn eine Abtreibung bereits erfolgt sei, sei nach Auffassung des Revisionswerbers ein Schuldeingeständnis und eine Verzeihungsbitte an Gott sowie an das nicht geborene Kind erforderlich. Daraus ergebe sich „eine gewisse Eindimensionalität der Beurteilung eines Schwangerschaftskonfliktes und ein Vorrang der religiösen Wertigkeiten gegenüber gesetzlichen Möglichkeiten“. Der Gesundheitspsychologe dürfe seine Weltanschauung und Wertehaltung aber niemals über die des zu Beratenden stellen. Auch dies führe zu mangelnder Vertrauenswürdigkeit.
11 Der Mangel an Vertrauenswürdigkeit ergebe sich auch aus der vom Revisionswerber verwendeten Sprache und Wortwahl, die geeignet seien, Aufmerksamkeit zu erregen, Abschreckung zu erzeugen und Abwertung zu signalisieren. Die generelle Bezeichnung von Frauen, die abgetrieben hätten, als „Mengele Ladies“ sei abwertend, und die vom Revisionswerber in der Beschwerde angeführten Zitate seien anklagend und geeignet, Schuldgefühle zu erzeugen. Die möglichen Folgen von derartigen Schuldgefühlen seien im Gutachten des Psychologenbeirates dargestellt worden. Medial präsente Personen wie der Revisionswerber müssten auf ihre Wortwahl in Veröffentlichungen achten.
12 Da bereits die Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei, sei auf das Thema „ausreichende Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Gesundheitspsychologie“ nicht mehr einzugehen.
13 1.1.5. Zur Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme von Personen zum Thema der Auseinandersetzung zwischen dem Revisionswerber und dem Verein Y hielt das Verwaltungsgericht fest, dass diese Beweisthemen rechtlich irrelevant seien und die Einvernahme dieser Personen daher entbehrlich sei. Sonstige vorgelegte Schriftstücke seien zwar als Beweisanträge tituliert, aus diesen ergebe sich jedoch kein spezieller Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Beweise.
14 1.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 29. November 2022, E 2545/2022 16, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei, und wies den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ab. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
15 1.3. In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
16 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 3.1.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 21 Abs. 4 Psychologengesetz 2013. Es gebe lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 10.6.2015, 2013/11/0210), nach welcher eine sexuelle Beziehung zwischen einem Psychologen und seiner Patientin während aufrechter Behandlung die Vertrauensunwürdigkeit des Psychologen begründe. Die Rechtsprechung zur Vertrauensunwürdigkeit in anderen Berufssparten beziehe sich stets auf strafrechtliche Verurteilungen oder sonstige Berufspflichtverletzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Berufsausübung stünden. Fallbezogen habe der Revisionswerber seine berufliche Tätigkeit als Psychologe aber nicht ausgeübt. Die Vorinstanzen hätten seine angebliche Vertrauensunwürdigkeit lediglich aus seiner außerberuflichen Tätigkeit abgeleitet. Allerdings seien keine Beschwerden von früheren Patientinnen oder ehrenamtlich beratenen Personen bekannt. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, ob aus einer „Allgemeinbetrachtung“ auf die Vertrauensunwürdigkeit geschlossen werden könne, obwohl das Gesetz eine „gröbliche Verletzung von Berufspflichten“ verlange.
20 Ziehe man die Auslegung des für andere Berufssparten geltenden Begriffs der Vertrauenswürdigkeit heran, sei das Verwaltungsgericht aber von dieser Rechtsprechung abgewichen. Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute Vertrauenswürdigkeit im ärztlichen Kontext, dass sich Patienten darauf verlassen könnten, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufsplichten nach jeder Richtung entspreche. Es seien demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiere, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lasse (Hinweise auf VwGH 17.12.1998, 97/11/0317; 20.6.2006, 2004/11/0202; 24.7.2013, 2010/11/0075; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104).
21 Wenn schon bei Ärzten grundsätzlich strafrechtliche Verfehlungen anzusetzen seien, dürfe man bei Gesundheitspsychologen nicht strenger sein. Dem Revisionswerber seien aber keine Straftaten anzulasten. Jedenfalls fehle es an der Erheblichkeit der vermeintlichen Pflichtverletzungen, mit deren Schwere sich das Verwaltungsgericht gar nicht beschäftigt habe.
22 Weder könne aus den sozialarbeiterischen und hilfeleistenden Tätigkeiten des Revisionswerbers auf ein für die Berufsausübung als Gesundheitspsychologe nicht ausreichend empathisches Persönlichkeitsbild geschlossen werden, noch könne dem Revisionswerber sein Bekenntnis zur katholischen Kirche zum Vorwurf gemacht werden. Konkrete Befürchtungen, dass der Revisionswerber im Umgang mit Klientinnen seine Weltanschauung über deren Anliegen stellen würde, bestünden mangels Beschwerden von Frauen und „mangels klarer Feststellungen“ nicht. Das Verwaltungsgericht leite seine Bedenken lediglich aus dem Bild ab, das es sich selbst aus Publikationen des Revisionswerbers gemacht habe.
23 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan:
24 3.1.2. Der Revision ist zwar zuzustimmen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertrauenswürdigkeit als einer Voraussetzung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie und deren Wegfall nach dem Psychologengesetz 2013 nicht besteht. Dies allein begründet aber noch nicht eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich nicht vor, wenn die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, mwN). Eine solche Situation ist im Revisionsfall gegeben:
25 Die §§ 16 und 21 Psychologengesetz 2013 lauten (auszugsweise):
„Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie
(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer
...
4.die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,
...
7.in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.
...
Erlöschen der Berufsberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erlischt
1.durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderlichen Voraussetzung,
...
(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
...
3.in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
...
(4) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
1.die (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
2.sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
...“
26 3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit dem in zahlreichen berufsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ auseinandergesetzt.
27 So besteht etwa zur „Vertrauenswürdigkeit“ als Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252; 20.4.2010, 2010/11/0047; 24.7.2013, 2010/11/0075; 8.9.2016, Ra 2015/11/0117; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104 und 13.1.2022, Ra 2021/11/0007), auf welche die Revision selbst Bezug nimmt, ebenso zur „Vertrauenswürdigkeit“ als Voraussetzung für die psychotherapeutische Berufsausübung (vgl. zum Psychotherapiegesetz VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der „Vertrauenswürdigkeit“ wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf den Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ nach dem Zahnärztegesetz (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140) und nach dem Hebammengesetz übertragen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020).
28 § 16 Abs. 1 Z 4 Psychologengesetz 2013 gleicht im Wesentlichen § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998, § 6 Abs. 1 Z 2 Zahnärztegesetz, § 10 Z 2 Hebammengesetz und § 11 Z 4 Psychotherapiegesetz.
29 Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ in diesen berufsrechtlichen Vorschriften zeigt die Revision weder mit dem Vorbringen, es fehle unmittelbar einschlägige Rechtsprechung zu diesem Begriff im Psychologengesetz 2013, noch mit dem Hinweis, dem Revisionswerber würden keine strafbaren Handlungen zur Last gelegt, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
30 3.1.4. Dasselbe gilt für die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Frage, ob der Wegfall der Vertrauenswürdigkeit auch nur in außerberuflichem Verhalten begründet sein könne. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Annahme der Revision, dem Revisionswerber sei nur solches Verhalten angelastet worden, überhaupt zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Zusammenhangs mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit bei der Beurteilung des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit zwar wiederholt betont (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094, mwN). Er hat jedoch zu dem insoweit mit § 16 Abs. 1 Z 4 Psychologengesetz 2013 gleichlautenden § 11 Z 4 Psychotherapiegesetz unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten und der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden nicht bestehen muss, um den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit annehmen zu können. Es ist daher so die ebenfalls auf das Psychologengesetz 2013 übertragbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Psychotherapeuten darauf hin zu prüfen, ob es geeignet ist, Vertrauen in die psychotherapeutische Berufsausübung zu wecken, bzw. ob der Betreffende bei der Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten als verlässlich angesehen werden kann (vgl. VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230; vgl. etwa auch VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, mwN, wonach auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit als solche begründen kann).
31 3.1.5. Es kann daher im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber, wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer unvertretbaren Beweiswürdigung vorgebracht, Frauen in Zusammenhang mit einem sog. „Post Abortion Syndrom“ lediglich beraten, und nicht (im Sinne des Psychologengesetzes 2013) behandelt habe.
32 3.2.1. Die Revision rügt außerdem der Sache nach, die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Revisionswerbers könnten die Annahme seiner Vertrauensunwürdigkeit nicht tragen.
33 3.2.2. Die Anwendung der in der dargestellten Rechtsprechung zur „Vertrauenswürdigkeit“ aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall hat regelmäßig von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140, und 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, jeweils mwN; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104).
34 Das Verwaltungsgericht traf nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Revisionswerber zu seinen aktivistischen und publizistischen Tätigkeiten, seinem langjährigen ehrenamtlichen Engagement bei einer auf die Verhinderung von Abtreibung ausgerichteten Organisation sowie zur Art der Betreuung von Frauen befragte, umfangreiche Feststellungen zu seinem Verhalten. Dieses Gesamtverhalten beurteilte das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Psychologenbeirates dahin, dass der Revisionswerber Schwangerschaftskonflikte eindimensional beurteile, seine religiös geprägte Weltanschauung und Wertehaltung über jene der zu beratenden Person sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen stelle, sein Verhalten die erforderliche Distanz vermissen lasse und geeignet sei, ein Abhängigkeitsverhältnis sowie Schuldgefühle zu erzeugen. Daraus schloss das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber lasse sich bei der Ausübung seines Berufes nicht von den im Psychologengesetz 2013 (vgl. dessen 4. Abschnitt) normierten Berufspflichten, sondern von seinen religiösen und moralischen Vorstellungen leiten, und gelangte insgesamt zum Ergebnis, die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers sei weggefallen.
35 Die Revision zeigt auch mit ihrem mehrfachen Hinweis, es lägen keine Beschwerden betroffener Frauen gegen den Revisionswerber vor, nicht auf, dass diese Beurteilung von den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung abweichen würde.
36 3.3.1. Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen. Ebenso hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Einvernahme näher genannter Zeugen durchführen müssen.
37 3.3.2. Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht eine Verhandlung mit zwei Tagsatzungen durchgeführt. Im Fall einer bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung erfordert die Geltendmachung einer Pflicht zur Durchführung einer weiteren Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung eine Relevanzdarlegung auch im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (vgl. etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2022/12/0171, mwN).
38 3.3.3. Dazu bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe nach den durchgeführten Tagsatzungen „diverse Stellungnahmen“ der belangten Behörde eingeholt, diese aber nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Auch habe das Verwaltungsgericht „dem publizistischen Schaffen des Revisionswerbers“ eine große Bedeutung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit beigemessen, ohne sein „mediales Auftreten“ und dessen Auswirkungen auf seine Arbeit als Gesundheitspsychologe mit ihm mündlich zu erörtern. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Fassung der Webseite des Revisionswerbers zum 8. August 2022 sei gegenüber jener im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen eine andere gewesen.
39 Bei Einvernahme der beantragten Zeugen hätte der „wahre Hintergrund des Verfahrens“ erklärt werden können, der darin bestehe, dass Proponenten aus dem Umfeld des Vereins Y den Revisionswerber aus unsachlichen Gründen bei der belangten Behörde „schlecht machen wollten“. Die beantragten Zeugeneinvernahmen wären zum Beweis des „positiven Nutzens“ des außerberuflichen Engagements des Revisionswerbers erforderlich gewesen. Die Zeugen hätten zudem zur Durchführung von „Gehsteigberatungen“ und dem wertschätzenden sowie einfühlsamen Umgang des Revisionswerbers mit Betroffenen aussagen können.
40 Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel wäre das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Behandlungen nach dem Psychologengesetz 2013 stattgefunden hätten und die sozialarbeiterischen und hilfsbereiten Tätigkeiten des Revisionswerbers in die Strukturen der NGO X eingebettet sowie Ausfluss seiner Religionsfreiheit seien.
41 3.3.4. Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen aufgezeigt, welche anderen bzw. zusätzlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht nach Abhaltung einer weiteren Tagsatzung treffen hätte können, die zu einer anderen Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers geführt hätten. Die Revision legt auch nicht konkret dar, inwiefern die Einvernahme der beantragten Zeugen belegt hätte, dass die vom Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten in der Revision nicht konkret bestrittenen Verhaltensweisen des Revisionswerbers betreffend seine aktivistisch publizistischen Tätigkeiten, sein langjähriges Engagement bei einer auf die Verhinderung von Abtreibung ausgerichteten Organisation und die privaten Kontakte zu Frauen (wie etwa Unterkunftgeben, nächtliche Telefonate und Beratung ohne deren Wissen) von diesem nicht gesetzt worden wären. Ob es sich bei solchen Aktivitäten aber um Behandlungen im Sinne des Psychologengesetzes 2013 gehandelt hat, ist ebenso eine Rechts- und keine Tatsachenfrage wie die Beurteilung, ob davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber künftig die Erfüllung der Berufsvorschriften nicht mehr gewährleisten könne (vgl. zum Psychotherapiegesetz VwGH 10.6.2015, 2013/11/0210), oder ob die Aktivitäten des Revisionswerbers „Ausfluss seiner Religionsfreiheit“ sind.
42 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2024
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