JudikaturBFG

RV/6100400/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, den Richter Mag. Patrick Brandstetter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick Friedrich und Mag. Armin Üblagger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2024 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum10 - 12/2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2025 zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Umsatzsteuer 10-12/2023 wird mit EUR 19.218,40 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsbegründung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der beschwerdeführenden Partei fand eine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2023 bis Dezember 2023 statt und kam die Prüferin hierbei unter anderem zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei zu 100 % Gesellschafter sowie Geschäftsführer der ***GmbH1*** sei. Mit Honorarnoten vom 30. Dezember 2023 habe die beschwerdeführende Partei gegenüber dieser Gesellschaft Tätigkeiten in Form von Vorarbeiten, Marktforschung, Vertriebs- und Akquisitionstätigkeiten sowie Planungsarbeiten verrechnet und seien diese Honorarnoten von der Gesellschaft auf dem Konto "33000 Verbindlichkeiten" verbucht worden. Auf sämtlichen diesen Honorarnoten sei als Zahlungsziel "Zahlung prompt ohne Abzug" vermerkt, jedoch habe die beschwerdeführende Partei für das vierte Quartal 2023 eine Nullmeldung betreffend die Umsatzsteuer abgegeben, wiewohl diese ihre Umsätze nach der Ist-Besteuerung zu versteuern habe.

Da die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beträge aus den Honorarnoten vom 30. Dezember 2023 nicht zahlungsunfähig gewesen sei, sei unbeachtlich einer Stundungsvereinbarung vom selbigen Tag ein Zufluss der Beträge aus den Honorarnoten vom 30. Dezember 2023 bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben.

Das Finanzamt folgte diesen Ausführungen der Prüferin und nahm es mit Bescheid vom 22. April 2024 eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2023 vor und wurde im Rahmen derer die Honorarnoten vom 30. Dezember 2023 berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde ein und wurde dies zusammengefasst damit begründet, dass hinsichtlich der Honorarnoten vom 30. Dezember 2023 eine Stundungsvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1***, wonach die Beträge aus den Honorarnoten bis zur Erwirtschaftung eines Gewinns durch die Gesellschaft gestundet werden würden, abgeschlossen worden sei. Eine solche Vereinbarung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts auch zulässig.

Darüber hinaus sei die Gesellschaft im Jahr 2023 nicht in der Lage gewesen, sämtliche Verbindlichkeiten zu bedienen, wie auch anhand einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der ***GmbH2*** ersichtlich sei. Die Gesellschaft habe nämlich mangels ausreichender Liquidität nur ca. 50,00 % der vereinbarten Raten begleichen können und sei hieran ersichtlich, dass auch fremden Dritten gegenüber Zahlungen gekürzt worden seien. Mit einem Zufluss der Beträge aus den Honorarnoten im Zeitpunkt der Fälligkeit würde die beschwerdeführende Partei bessergestellt werden als fremde Dritte, was nicht sein könne.

Fernerhin seien am Bilanzstichtag max. EUR 12.000,00 auf dem Bankkonto zur Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden und hätte mehr nicht ausgezahlt werden können.

Zudem sei im ersten Quartal 2024 eine Entnahme in Höhe von EUR 19.362,14 vorgenommen worden, die bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum entsprechend berücksichtigt worden sei.

Abschließend werde für den Fall, dass der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben werde, eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 08. Oktober 2024 als unbegründet ab und führte es in der Begründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen lediglich von einer vorrübergehenden Zahlungsstockung und nicht von einer Zahlungsunfähigkeit gesprochen werden könne. Auch spreche der Umstand, dass die Gesellschaft weiterhin tätig sei, gegen das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit.

In Bezug auf die vorgebrachte Stundung erwiderte das Finanzamt, dass bei einer Stundungsvereinbarung im Zweifel von einer reinen Stundung auszugehen sei, bei der lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung der Forderung ohne Änderung der Fälligkeit aufgeschoben werde. Daraus folge, dass zwar ein von der Fälligkeit abweichendes Zahlungsziel vereinbart worden sei, dies aber nichts am Zufluss der Beträge mit Fälligkeit am 30. Dezember 2023 ändere.

In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2024 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In diesem Schriftsatz ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass in den ersten beiden Quartalen 2024 Entnahmen in Höhe von EUR 28.941,00 getätigt worden seien und diese ordnungsgemäß im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume berücksichtigt worden seien.

Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens führte die beschwerdeführende Partei ergänzend aus, dass sie als Gesellschafter-Geschäftsführer die Auslotung vorgenommen bzw. den Aufbau zwei neuer Geschäftsmodelle entwickelt habe und habe sie in diesem Zusammenhang eine Menge Arbeit investiert, sehr viel Knowhow aufgebaut sowie ein fertiges Produkt entwickelt. Die Tätigkeiten für die ***GmbH1*** hätten vor allem Recherche-, Entwicklung- und Aufbauarbeiten in einer sehr frühen Phase umfasst, sodass belastbare Prognosen und Zukunftsaussagen zu der Realisierbarkeit, Nachhaltigkeit und Rentabilität der entwickelten Geschäftsmodelle sowie der zukünftigen Umsätze und Gewinne zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die beschwerdeführende Partei nicht gesichert ermittelbar gewesen seien.

Auch sei das Honorar in Höhe von EUR 180,00 pro Stunde von Seiten des Finanzamtes im Zuge einer Überprüfung als angemessen erachtet worden und sei dieser Stundensatz auch gegenüber fremden Dritten verrechnet worden. Außerdem hätten auch Lieferanten der Gesellschaft ähnliche Stundensätze verrechnet.

Obendrein sei aus dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ersichtlich, dass ein Bilanzverlust in Höhe von EUR 90.090,14 erwirtschaftet worden sei, und hätte die zukünftige Liquiditäts- und Gewinnentwicklung aufgrund der Langfristigkeit der Projekte der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden können.

Am 20. Mai 2025 fand die beantragte mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, in der die Verfahrensparteien im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholten sowie die beschwerdeführende Partei durch das Gericht befragt wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei ist Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der ***GmbH1*** (FB-Nr.: ***Nr***), welche mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Mai 2023 errichtet sowie am 14. Juni 2023 im Firmenbuch eingetragen wurde. Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasst die Entwicklung, den Verkauf sowie die Optimierung von Immobilien.

Im Jahr 2023 entwickelte die beschwerdeführende Partei zwei Geschäftsmodelle, die sodann von der am 26. Mai 2023 errichteten ***GmbH1*** betrieben wurden. Das erste Geschäftsmodell umfasst die Instandhaltung von Ferienhäusern in der Zwischensaison und wickelte die Gesellschaft dieses Geschäftsmodell betreffend im Jahr 2023 mehrere Aufträge ab, die einen Umsatz in Höhe von ca. EUR 100.000,00 generierten.

Das zweite Geschäftsmodell beinhaltet die Planung und Errichtung von Mitarbeiterhäuser für die Hotellerie, wobei dieses Geschäftsmodell betreffend bei zwei Projekten die Realisierung noch offen ist und bei einem Projekt bereits ein Einreichplan erstellt wurde. Umsätze aus diesem Geschäftsmodell erzielte die Gesellschaft im Jahr 2023 keine.

Insbesondere in Bezug auf das zweite Geschäftsmodell leistete die beschwerdeführende Partei im Jahr 2023 drei wesentliche Entwicklungsarbeiten. Diese waren die Marktanalyse zwecks Feststellung des Bedarfs an solchen Mitarbeiterhäusern, die Schaffung von Know How auf den Gebieten des steuerlichen Sachbezugs, des Förderwesens und der Raumordnung sowie aufbauend auf den vorherigen zwei Arbeiten die Produktentwicklung samt nachfolgender Kundenakquise.

Am 30. November und am 30. Dezember 2023 stellte die beschwerdeführende Partei an die ***GmbH1*** die nachfolgenden Honorarnoten aus, die bei der Gesellschaft auch eingingen.

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Mit dieser Honorarnote stellte die beschwerdeführende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 18.720,00 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.744,00 für im Zeitraum 01. Jänner bis 30. November erbrachte Leistungen in Rechnung.

Diese Honorarnote trägt den Vermerk: "Zahlbar prompt ohne Abzug".

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Mit dieser Honorarnote stellte die beschwerdeführende Partei einen Betrag in Höhe vonEUR 15.840 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.168,00 für im Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 erbrachte Leistungen in Rechnung.

Die Leistungsbeschreibung umfasst Marktforschung, Recherche, Analyse der Zielgruppe, der Marktchancen sowie des Potentials und die Aufbereitung und Dokumentation der Ergebnisse.

Diese Honorarnote trägt den Vermerk: "Zahlbar prompt ohne Abzug"

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Mit dieser Honorarnote stellte die beschwerdeführende Partei einen Betrag in Höhe vonEUR 20.880,00 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.176,00 für im Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachte Vertriebs- und Akquisitionstätigkeiten in Rechnung.

Diese Honorarnote trägt den Vermerk: "Zahlbar prompt ohne Abzug"

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Mit dieser Honorarnote stellte die beschwerdeführende Partei einen Betrag in Höhe vonEUR 40.080,00 zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von EUR 8.016,00 für im Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 erbrachte Produktentwicklung in Rechnung.

Diese Honorarnote trägt den Vermerk: "Zahlbar prompt ohne Abzug"

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Mit dieser Honorarnote stellte die beschwerdeführende Partei einen Betrag in Höhe vonEUR 686,40 für im Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 angefallene Diäten in Rechnung. Dieser Betrag beinhaltet laut der Honorarnote Umsatzsteuer in Höhe vonEUR 114,40.

Diese Honorarnote trägt den Vermerk: "Zahlbar prompt ohne Abzug"

Sämtliche Honorarnoten beinhalten neben den obig bereits beschriebenen Inhalten zusätzlich noch die UID-Nummern, die Namen und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** sowie als Leistungsbeschreibung eine Auflistung an Tagen, an denen die beschwerdeführende Partei tätig war, eine Bezeichnung der Tätigkeit wie beispielsweise "Abstimmung", "Besprechung", "Besichtigung" oder "Akquisitionsgespräch", den Tagessatz sowie den sich für die einzelne Tätigkeit ergebenden Rechnungsbetrag.

Diesen Honorarnoten lag keine Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** bezüglich Leistungsumfang, Leistungszeitraum, Abrechnungszeitraum, Zahlungskonditionen und dergleichen zu Grunde, sondern stellte die beschwerdeführende Partei diese Honorarnoten erst nach einer Rücksprache mit ihrer steuerlichen Vertretung aus, um den Wert der von ihr geleisteten Entwicklungsarbeit auch in Hinblick auf allfällige zukünftige Mitgesellschafter oder Investoren festzuhalten.

Die ***GmbH1*** machte die in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge an Umsatzsteuer als Vorsteuer im Rahmen ihrer Erklärungen geltend.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Errichtung der ***GmbH1***, die Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch, des Geschäftszweigs dieser Gesellschaft sowie der Stellung der beschwerdeführenden Partei als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer haben ihre Grundlage in den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***Nr***).

Die Feststellungen betreffend die Ausstellung von Honorarnoten sowie deren Inhalt basieren auf ebendiesen angeführten Honorarnoten, die dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.

Die Feststellung, dass die Honorarnoten der ***GmbH1*** zugingen, ergab sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2025, wonach die von ihr erstellten Honorarnoten an eine Frau ***1*** zur Verbuchung der Honorarnoten versendet worden seien, sowie des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei selbst Geschäftsführer der Gesellschaft ist und die Gesellschaft die Vorsteuer aus den Honorarnoten geltend gemacht hat.

Die Feststellungen in Bezug auf die Entwicklung zweier Geschäftsmodelle im Jahr 2023 durch die beschwerdeführende Partei, die in diesem Zusammenhang von ihr vorgenommenen Entwicklungsarbeiten, das Tätigwerden der ***GmbH1*** anhand dieser beiden Geschäftsmodelle, das Fehlen einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** über das Eingehen einer Leistungsbeziehung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Gesellschaft sowie die Ausstellung der Honorarnoten erst nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zwecks Dokumentation des Wertes der von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Leistung für die Gesellschaft wurden anhand der Vorhaltsbeantwortung vom 27. März 2025, in der die beschwerdeführende Partei unter anderem den Umsatz der ***GmbH1*** aus dem ersten Geschäftsmodell, den Inhalt der Entwicklungsarbeiten und den Stand betreffend die Projekte des zweiten Geschäftsmodell schilderte, sowie der glaubhaften Aussagen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2025 getroffen. So sagte die beschwerdeführende Partei in dieser Verhandlung unmissverständlich aus, dass sie es nicht für notwendig empfunden habe, mit der ***GmbH1***, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die beschwerdeführende Partei sei, eine klare Vereinbarung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen an diese Gesellschaft zu treffen und sei es auch im Sommer 2023 auch noch nicht möglich gewesen, einen Leistungsinhalt genau zu definieren.

Ebenso führte die beschwerdeführende Partei in dieser mündlichen Verhandlung aus, dass sie mit diesen Honoraren den Wert hinsichtlich der von ihr im Jahr 2023 geleisteten Arbeiten auch für allfällige zukünftige Mitgesellschafter oder Investoren dokumentieren wollte und sie im Zuge der Erstellung der Honorarnoten von ihrer steuerlichen Vertretung die Auskunft erhalten habe, dass sie die Leistungen grundsätzlich verrechnen könne.

Aber selbst gesetzt den Fall, man müsse aufgrund der Erbringung von Leistungen durch die beschwerdeführenden Partei, der Annahme dieser Leistungen durch die ***GmbH1*** sowie der Ausstellung von Honorarnoten von einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Gesellschaft in Bezug auf die erbrachten Leistungen ausgehen, würde dies zu keiner Änderung des festgestellten Sachverhalts führen, setzt doch die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass die Vereinbarungen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und auch zwischen fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diesen Kriterien kommt Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu und sind diese Kriterien im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen (VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/13/0067).

Diese im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmende Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität bei der Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ein grundlegendes Kriterium darstellt und ist gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt (VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/13/0067 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung zeigt sich, dass es selbst im Fall eines konkludenten Zustandekommens einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** betreffend die von der beschwerdeführenden Partei in den ausgestellten Honorarnoten ausgewiesenen und von ihr gegenüber der Gesellschaft erbrachten Leistungen an einer nach außen ausreichend zum Ausdruck kommenden Vereinbarung fehlt, da lediglich die beschwerdeführende Partei als Leistender sowie die Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die beschwerdeführende Partei ist, als Leistungsempfänger und sonst niemand von dieser konkludenten Vereinbarung Kenntnis gehabt haben konnte. Etwaige Handlungen der beschwerdeführenden Partei oder der Gesellschaft, aus denen andere Personen von dieser allfälligen konkludenten Vereinbarung Kenntnis erlangt hätten, waren nicht gegeben und wären auch insbesondere bis zumindest Sommer 2023 dem Grunde nach bereits nicht möglich gewesen, da nach der Aussage der beschwerdeführenden Partei im Sommer 2023 ein allfälliger Leistungsinhalt nicht definierbar gewesen sei.

Darüber hinaus würde es einer solchen konkludenten Vereinbarung an einem klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts mangeln, hat doch die beschwerdeführende Partei selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2025 ausgesagt, dass im Sommer 2023 ein allfälliger Leistungsinhalt nicht definiert werden hätte können. Zudem wären der Leistungszeitraum, der Abrechnungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten und dergleichen völlig offen und kann in Bezug auf diese Vertragsbestandteile von keinem klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt gesprochen werden.

Ferner würde es einer solchen konkludenten Vereinbarung an der Fremdüblichkeit mangeln, denn ist es zwischen nicht in einem Naheverhältnis stehenden Unternehmern nicht üblich, dass Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen über einen Zeitraum von elf bzw. zwölf Kalendermonate und die zu einem Honorar in Höhe von insgesamt brutto EUR 96.206,40 lt. den im vierten Quartal ausgestellten Honorarnoten führen nicht in schriftlicher Form festgehalten werden würden. Obendrein ist an dieser Stelle unter Verweis auf die mehrmals angeführte Aussage der beschwerdeführenden Partei, wonach im Sommer 2023 ein Leistungsinhalt noch nicht definiert werden habe können, noch anzumerken, dass es nicht den fremdüblichen Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben entspricht, Vereinbarungen über den Bezug von Leistungen abzuschließen, wenn der Leistungsinhalt und damit einhergehend der Wert sowie der Nutzen der Leistung für den Leistungsempfänger nicht definiert werden kann.

In Anbetracht dieser Ausführungen kann abschließend festgehalten werden, dass selbst bei Annahme einer konkludenten Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** ebenjene nicht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen würde und daher für steuerliche Belange nicht weiter von Relevanz wäre.

Die Feststellung, dass die ***GmbH1*** die in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge an Umsatzsteuer im Rahmen ihrer Erklärungen geltend gemacht hat, basiert auf den unwidersprochenen Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 09. April 2024.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 lautet wie folgt:

"Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;

g) das Ausstellungsdatum;

h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."

Gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall das Folgende auszuführen.

An einem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch fehlt es, wenn Leistungen zwischen nahen Angehörigen aufgrund familiärer Motive oder zwischen Gesellschafter und Gesellschaften aufgrund causa societatis erfolgen. Derartige Leistungen dienen nicht dem Zweck der Einnahmenerzielung und fehlt den "Gegenleistungen" die Entgelteigenschaft (spezielle Entgeltlichkeit) (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024), § 1, Rz 179).

Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, fehlt es an jeder (steuerlich anzuerkennenden) Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1***, die die Grundlage für die Erbringung von Leistungen zwischen ebendiesen beiden sowie damit einhergehend für die im vierten Quartal von der beschwerdeführenden Partei an die Gesellschaft ausgestellten Honorarnoten darstellen könnte. Dies hat zur Auswirkung, dass kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** vorlag. Es erübrigte sich daher für Zwecke der Umsatzteuer, auf die zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Finanzamt Österreich strittige Frage einzugehen, inwieweit die in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge aufgrund der Stellung der beschwerdeführenden Partei als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***GmbH1*** als zugeflossen anzusehen sind.

Trotz Fehlens eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches und unabhängig von der Frage eines Zahlungsflusses stellte der Beschwerdeführer Honorarnoten gegenüber der ***GmbH1*** aus, die sämtliche in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 vorgesehenen Rechnungsmerkmale erfüllen und in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Dies bedingt, dass die beschwerdeführende Partei die in diesen Honorarnoten ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet.

Die Höhe der Umsatzsteuer, die die beschwerdeführende Partei aufgrund des gesonderten Ausweises in den Honorarnoten, die die beschwerdeführende Partei in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 an die ***GmbH1*** ausgestellt hat, gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, setzt sich wie folgt zusammen.

HonorarnoteDatumAusgewiesener Betrag an USt
20230001530.11.20233.744,00
20230001630.12.20233.168,00
20230001730.12.20238.016,00
20230001730.12.20234.176,00
20230001930.12.2023114,40
Summe19.218,40

Abschließend erlaubt sich das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die unionsrechtskonforme Interpretation des § 11 Abs. 14 UStG 1994 im Sinne der EUGH-Judikatur hinzuweisen, wonach eine Berichtigung von Rechnungen sowie eine Rückabwicklung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Falle einer Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 möglich ist (VwGH vom 26.06.2001, 2001/14/0023). Inwieweit die Voraussetzungen für die Berichtigung sowie die Rückabwicklung im gegenständlichen Fall vorliegen, obliegt angesichts der ex nunc Wirkung der Berichtigung der Beurteilung der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Vornahme der Berichtigung durch die beschwerdeführende Partei.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da die Frage, inwieweit eine (für steuerrechtliche Zwecke anzuerkennende) Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH1*** hinsichtlich der im Jahr 2023 durch die beschwerdeführenden Partei erbrachten und mit den streitgegenständlichen Honorarnoten in Rechnung gestellten Leistungen vorlag, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war und ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, ebenjene auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH vom 06.02.2025, Ra 2023/13/0151).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowie § 11 Abs. 14 UStG 1994 eine klare Rechtslage geschaffen und liegen hinsichtlich derer auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Auslegungsschwierigkeiten vor.

Salzburg, am 28. Mai 2025