Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (vgl. das E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038; vgl. auch die Erkenntnisse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, und vom 11. November 2015, 2013/11/0244).
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