Rückverweise
Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG) ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Die "freie Beweiswürdigung" gemäß § 45 Abs. 2 AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen (Hinweis Erkenntnisse vom 14. April 2016, Ra 2014/02/0068, vom 3. März 2016, Ro 2014/08/0020, vom 28. Oktober 2015, 2012/10/0104, vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).