Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. W, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Falkestraße 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2014, Zl. W107 2000366- 1/11E, betreffend Übertretung des BWG, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/02/0051 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die revisionswerbende Partei eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2000,-
- verhängt, in deren Bezahlung die revisionswerbende Partei keinen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt. Diesen sieht sie als Mitglied des Vorstandes der A Bank AG darin gelegen, dass ihre Zuverlässigkeit - mit Folgen für die Bank - in Frage gestellt werden könnte und es stünden gravierende berufliche Nachteile zu befürchten.
Diese vom Revisionswerber behaupteten Nachteile sind keine, die auf Grund des - im Übrigen rechtskräftigen - angefochtenen Erkenntnisses vollzogen werden könnten. Einem Vollzug in diesem Verfahren ist nur die Geldstrafe zugänglich. Sonstige Nachteile auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses sein, diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden (vgl. den Beschluss vom 18. Februar 2014, Zl. Ro 2014/02/0054).
Dem Antrag der revisionswerbenden Partei war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Juli 2014
Rückverweise