Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, ist unbeachtlich, weil es für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG (vgl. § 49 Abs. 1 ASVG) darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2012, 2012/08/0150; jeweils mwN).
Rückverweise