JudikaturVwGH

Ra 2019/08/0133 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156). Freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 ASVG sind insoweit im Sinn des § 1 Abs. 8 AlVG den Beschäftigungsverhältnissen nach § 4 Abs. 2 ASVG gleichgestellt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0033; Pfeil in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm [40. Lfg.] § 12 Rz 25).

Rückverweise