Im Hinblick auf jede Nichtanmeldung einer Person für ein gegebenes Beschäftigungsverhältnis liegt eine eigene Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 ASVG vor, und zwar auch dann, wenn eine Mehrzahl von nicht angemeldeten Personen mit vollkommen gleichartigen, gleichzeitig begonnenen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Dienstgeber betroffen ist. Die Folge der rechtlichen Qualifikation als gesonderte Verwaltungsübertretungen ist, dass jedes einzelne wegen dieser Übertretungen geführte Verwaltungsstrafverfahren auch gesondert als Verwaltungsstrafverfahren zu qualifizieren ist und jedes dieser Verfahren demnach für sich jeweils einem von den parallel geführten (die anderen Personen betreffenden) Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen kann. Es liegt zwar gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden § 39 Abs. 2 AVG im Ermessen der Behörde (geleitet von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), diese Verfahren miteinander zu verbinden und etwa darüber auch gemeinsam in Form (einer gemeinsamen Ausfertigung) eines Straferkenntnisses zu entscheiden. Eine solche Verbindung ändert freilich nichts daran, dass es sich dabei um mehrere, in rechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachtende Verfahren handelt, die jeweils auch einen unterschiedlichen Ausgang nehmen und gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 24 VStG auch wieder voneinander getrennt werden können. Diese Trennbarkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren. Der Umstand, dass mehrere Verwaltungsstrafverfahren bereits von der belangten Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer gemeinsamen Verfahrensführung verbunden wurden und ihre jeweilige Erledigung mit Straferkenntnis durch eine gemeinsame Bescheidausfertigung erfolgt war (wogegen auch mit einem einheitlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde), bedeutet nicht, dass es sich beim Verfahren über die Beschwerde(n) gegen diese (verbundene) Erledigung in mehreren Fällen im rechtlichen Sinn nur um ein einziges Beschwerdeverfahren handelt. Im rechtlichen Sinn lagen vielmehr auch mehrere trennbare Beschwerdeverfahren vor, die jeweils einem gesonderten Schicksal unterliegen können (zur Trennbarkeit der Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Anmeldung verschiedener Dienstnehmer gemäß § 111 ASVG vgl. auch VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN).
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