Ra 2019/08/0133 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG - somit insbesondere als Dienstnehmer oder selbständig Erwerbstätiger - betreten wird. Fingiert wird gegebenenfalls, dass die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. a, c oder d AlVG überschritten wurde (vgl. VwGH 6.10.2014, 2013/08/0231, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsvermutung des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG nur für die im zweiten Satz genannte Frist von (seit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007) vier Wochen - zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des "Betretens" - gilt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung hängt somit davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Rückforderung nach §§ 24 und 25 Abs. 1 AlVG vorliegen; somit insbesondere hinsichtlich einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze (§ 12 Abs. 6 lit. a, c oder d) tatsächlich überschritten wurde (vgl. VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057, mwN). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Betretens" reicht es nicht aus, dass das AMS - etwa durch die Anzeige eines Dritten - von der Tätigkeit Kenntnis erlangt. Es müssen vielmehr öffentliche Organe im Sinn des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG - somit etwa auch Organe des AMS - (vgl. zum Begriff der öffentlichen Organe nach dieser Bestimmung VwGH 11.9.2008, 2007/08/0044) die Tätigkeit im Zuge der Ausübung ihres Dienstes wahrgenommen haben (vgl. VwGH 10.11.1998, 98/08/0154).