Die programmatische Bestimmung des § 1 UVPG 2000 kann als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVPG 2000 herangezogen werden, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVPG 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in § 1 Abs 1 UVPG 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; E vom 23. September 2009, 2007/03/0170 (VwSlg 17.757 A/2009)).
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