Der Wortlaut der §§ 28, 29, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und Abs. 2, 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) stellt weder auf die Staatsbürgerschaft noch auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Auskunftsperson ab. Er verlangt insbesondere also keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, damit die Verpflichtung einer Auskunftsperson, einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss nachzukommen, begründet wird. Voraussetzung für die Verhängung einer vom Untersuchungsausschuss beim BVwG zu beantragenden Beugestrafe ist nach § 36 Abs. 1 VO-UA demgemäß nur, dass die Auskunftsperson einer ihr gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet.
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