Gemäß § 23 Abs 2 WaffG 1996 trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.
Rückverweise