JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0008 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2025

Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach § 43 Abs. 2 erster Satz Jagdgesetz ist allein, dass diese Fütterung "zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich" ist (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023). Wird dieses Vermeidungserfordernis hingegen verfehlt, wird für die Behörde (bzw. das VwG) die Untersagungsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 Jagdgesetz ausgelöst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Die Zielvorgaben gemäß § 34 Abs. 1 Jagdverordnung sind sodann im Rahmen der Anordnung der - bei Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung - erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Jagdverordnung und nicht schon bei der (vorgelagerten) Beurteilung, ob eine Wildfütterung gemäß § 43 Abs. 2 Jagdgesetz überhaupt zu untersagen ist, zu berücksichtigen. Eine Anordnung im Sinne von § 34 Abs. 2 iVm Abs. 1 Jagdverordnung kommt damit erst im Falle einer Untersagung gemäß § 43 Abs. 2 Jagdgesetz in Betracht und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Frage der Übergangsfrist für die Untersagung der Wildfütterung bzw. die tatsächliche Auflassung der Futterstelle.

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