Ra 2020/09/0065 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass aus dem Spruch der angewendete Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht zu ersehen ist, verletzt den Betreffenden nicht in Rechten, wenn im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes und die ausdrückliche Anführung des Strafsatzes in der Begründung kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).