JudikaturVwGH

Ra 2020/09/0065 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2020

Im Fall der Übertretung des AuslBG genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd. § 44a Z 1 VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat, die konkrete Arbeitstätigkeit braucht nicht angeführt zu werden (vgl. VwGH 15.9.2004, 2001/09/0153, VwSlg. 16455 A).

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