Ra 2023/21/0027 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Von einem eindeutigen Fall, und damit von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, durfte das VwG vertretbar ausgehen, da in Anbetracht des der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall iVm Abs. 4 Z 1 und 3 lit. b StGB zugrunde liegenden Verhaltens des Fremden, das vom VwG zu Recht mit Hinweis auf Art. 83 Abs. 1 AEUV generell als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses und insbesondere aufgrund des geringen Alters des Missbrauchsopfers auch fallbezogen als besonders schwerwiegend erachtet wurde, ist nämlich die Annahme, dass das Verhalten des Fremden eine Gefahr iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 darstellt, nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321).