JudikaturVwGH

Ro 2023/13/0003 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2024

§ 9 Abs. 7 KStG 1988 sieht vor, dass bei der Gewinnermittlung Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig sind. Die nichtabzugsfähige Teilwertabschreibung auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern führt daher zunächst zu einem Absinken des steuerlichen Buchwertes und ist außerbilanzmäßig im Wege der Mehr-Weniger-Rechnung dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen. Dies gilt innerhalb einer Unternehmensgruppe auch für nicht optierte Schachtelbeteiligungen, weil innerhalb der Gruppenbesteuerung § 9 Abs. 7 KStG 1988 dem Teilwertabschreibungsverbot des § 10 Abs. 3 KStG 1988 vorgeht, was sich schon daraus ergibt, dass die Nachversteuerungsregel des § 9 Abs. 6 Z 7 KStG 1988 nicht zwischen optierten und nicht optierten Schachtelbeteiligungen differenziert und somit die Systematik der Gruppenbesteuerung hinsichtlich der Absenkung des Buchwertes bei Teilwertabschreibungen einheitlich auf sämtliche ausländische Gruppenmitglieder übertragen wird.