JudikaturVwGH

Ro 2023/12/0051 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2024

Bei dem Aufgabenvergleich (hier die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters) nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Rw jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ "gleichwertig" ist, zeigt sich auch daran, dass - unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde - der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Rw als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht entgegen.