Rückverweise
Die sich etwa aus § 31 Abs. 2 GVG 2001 ergebenden, bereits in der Stammfassung vorgesehenen rechtlichen Folgen in Fällen, in denen dem Rechtserwerb ein Vertrag zugrunde liegt, führen nicht zur Aufnahme etwa des (einer Vertragspartei allfällig nachfolgenden) Eigentümers in den in § 29 Abs. 2 GVG 2001 festgelegten Personenkreis.