Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 27 NÖ NSchG 2000 (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN) kam der Revisionswerberin, welche als Gemeinde gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bloß Legalpartei des (behördlichen) Verwaltungsverfahrens war, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zu.
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