Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tscheließnig, über die Revision der K B in O, vertreten durch Mag. a Julia Lang, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Mai 2021, Zl. LVwG 2021/37/0995 2, betreffend Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst; mitbeteiligte Partei:E W in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren einen Antrag der Revisionswerberin, einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit Niederlassung an einer bestimmten Adresse in Obergurgl (Teil der Fraktion Gurgl in der Gemeinde Sölden), auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die Revisionswerberin stehe seit 1. Mai 2019 in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis (vgl. § 29 Abs. 1 Z 1 Apothekengesetz [ApG]). In der Gemeinde Sölden seien zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt. Die Mitbeteiligte betreibe in der Gemeinde Sölden an einer bestimmten Betriebsstätte die öffentliche „Ö Apotheke“.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse aus, nach dem seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 geltenden § 29 Abs. 1 Z 2 ApG setze die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (u.a.) voraus, dass sich in der „Gemeinde“, in welcher der Arzt seinen Berufssitz habe, keine öffentliche Apotheke befinde. Nach der Legaldefinition des § 63 ApG ergebe sich das Gebiet der (u.a.) in § 29 Abs. 1 Z 2 ApG genannten „Gemeinde“ aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegten Gemeindegebiet.
4 Im vorliegenden Fall sei daher unter dem Begriff der „Gemeinde“ iSd § 29 Abs. 1 Z 2 ApG das Gemeindegebiet der Gemeinde Sölden und nicht, wie die Revisionswerberin vermeine, die Ortschaft Obergurgl zu verstehen. Da die Mitbeteiligte in dieser Gemeinde eine öffentliche Apotheke betreibe, sei mit Blick auf das Ansuchen der Revisionswerberin die Bewilligungsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Z 2 ApG nicht erfüllt.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen vor, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes der „Gemeinde“ iSd § 29 Abs. 1 Z 2 ApG fehle.
9 In diesem Zusammenhang hat allerdings schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Gemeinde“ (u.a.) iSd § 29 Abs. 1 Z 2 ApG durch die Legaldefinition des § 63 ApG geklärt ist; schon mit Blick auf diese eindeutige Bestimmung vermag das Vorbringen der Revisionswerberin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ungeachtet fehlender hg. Rechtsprechung dazu nicht darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0013, oder 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, jeweils mwN).
10 Das Verwaltungsgericht hat sich angesichts der klaren Rechtslage - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - zu Recht nicht mit den „spezifischen Gegebenheiten“ der flächenmäßig großen Gemeinde Sölden befasst.
11 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2021