Ra 2023/03/0173 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Judikatur nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, mwN). Der VwGH hat auch bereits verneint, dass - bezogen auf vor der Polizei getätigte Aussagen - ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot - aufgrund eines in einem Strafverfahren in weiterer Folge in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts - in diesem Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte (in diesem Sinne VwGH 22.2.2010, 2009/03/0145, mwN).