JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0150 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2024

In einem Verfahren zur Entziehung einer Konzession nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 (hier iVm § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 GütbefG) hat die betreffende Person mit maßgebendem Einfluss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH mangels Eingriffs in ihre Rechtsstellung keine Parteistellung (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173), auch wenn die Konzessionsentziehung auf die fehlende Zuverlässigkeit einer Person, die auch Verkehrsleiter ist, gestützt sein sollte. Insbesondere entfaltet die Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO auch keine Bindung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Zuverlässigkeit für weitere Verfahren zur Konzessionserteilung (vgl. VwGH 20.1.2016, Ro 2014/04/0045, zu § 13 Abs. 6 und 7 GewO 1994). Aus diesen Gründen ist für die Erklärung nach Art. 14 VO 1071/09 die Erlassung eines gegenüber dem Verkehrsleiter zu ergehenden Bescheides, wie er nach § 5a Abs. 2 GütbefG vorgesehen ist, erforderlich.