Ro 2014/04/0045 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 86 Abs. 2 GewO 1994 ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 86 Abs. 1 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 leg. cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden. Ausgehend von dieser Rechtslage verhindert die unwiderrufliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die Revisionswerberin selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides ein Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung. Die Rechtsstellung der Revisionswerberin kann daher durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin mehr an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Einen Anspruch auf bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat die Revisionswerberin nicht. Der Hinweis der Revision, der angefochtene Bescheid könne nicht mehr vollzogen werden, unterstreicht, dass einer inhaltlichen Entscheidung nur abstrakt - theoretische Bedeutung zukommen würde.