Ra 2023/03/0080 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass sich aus der GO Wr Mag 2007 ergeben soll, dass eine Fertigung "Für die Bezirksamtsleiterin" nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, ist nicht zutreffend. Der VwGH hat in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung "Für die Bezirksamtsleiterin") bereits erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0121). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH 4.3.1992, 91/03/0314). Es besteht im vorliegenden Fall anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides und unter Berücksichtigung der für diesen Bescheid maßgebenden Normen des GelverkG 1996, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, kein Zweifel, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen ist: Sowohl der Kopf als auch die Rechtsmittelbelehrung sprechen aufgrund der expliziten Nennung des Magistrats bzw. des Magistratischen Bezirksamts für diese Zurechnung, auch aus der Fertigungsklausel "Für die Bezirksamtsleiterin" ergibt sich nichts Gegenteiliges, etwa, dass der Magistrat gegenständlich bloß als Hilfsapparat eines anderen Organs tätig geworden wäre.